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Private Unfallversicherung: Erfrierungen bei alpiner Hochgebirgstour

 
 

Auch allmählich eintretende Ereignisse können Unfallereignisse nach Art 6.1. UA00 sein, wenn der betroffene Versicherungsnehmer objektiv nicht mit ihnen rechnen musste, er von ihnen überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte.

Im Zuge des Aufstiegs im hochalpinen Gelände änderten sich die Witterungseinflüsse allmählich insofern, als ein stürmischer Wind aufkam (77 – 88 km/h) und die Außentemperaturen auf -10 bis -12 Grad C absanken. Ab einem bestimmten Zeitpunkt  fand sich auf dem Weg blankes Eis. Dadurch wurde der dauernde Einsatz von Steigeisen und ein Klettern in Seilschaft nötig. Das Zusammentreffen all dieser Faktoren war für den Kläger zwar nicht vorhersehbar, aber bei einer Höhenlage von ca. 4.000 m nicht ungewöhnlich. Der Kläger geriet in keine Notlage, sondern konnte den Aufstieg immer noch in durchschnittlicher Zeit bewältigen. Der Kläger erlitt Erfrierungen an den Großzehen mit Dauerfolgen und begehrte Deckung aus der Unfallversicherung.

Der Oberste Gerichtshof verneinte das Vorliegen eines Unfallereignisses. Nach Art 6.1. UA00 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. „Plötzlich“ sind  alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Allmählich eintretende Ereignisse können nur dann unter den Begriff fallen, wenn  für den Versicherungsnehmer objektiv kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte. Erfrierungen sind Gesundheitsschädigung und nur dann von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sie Unfallfolgen sind.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 05:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/private-unfallversicherung-erfrierungen-bei-alpiner-hochgebirgstour/)

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