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Pfandverwertung zugunsten eines Insolvenzgläubigers ist bei der Aussetzung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen

 
 

Bei der Billigkeitsentscheidung über die Aussetzung der Restschuldbefreiung (im Privatkonkurs) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an. Aus diesem Grund sind sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.

Zunächst wurde über das Vermögen des Schuldners der Unternehmenskonkurs eröffnet. Dieses Verfahren wurde nach Verteilung des Erlöses aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 3,61 %. Im Unternehmenskonkurs hatten auch zwei Banken ihre Forderungen angemeldet.

Im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens haben die beiden Banken aufgrund von Absonderungsrechten einen Großteil ihrer angemeldeten Forderungen befriedigt erhalten.

Im nunmehrigen Schuldenregulierungsverfahren haben die beiden Banken ihre restlichen Forderungen angemeldet. Zudem bestehen weitere Gläubiger. Bis zum Ende der siebenjährigen Frist des Abschöpfungsverfahrens wurden vom Schuldner 1,35 % der festgestellten Forderungen sowie Verfahrenskosten gezahlt. Er stellte den Antrag, das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und ihm aufzutragen, den Differenzbetrag auf die Quote von 10 % an die Gläubiger – dies allerdings mit Ausnahme der beiden genannten Banken – zu zahlen; mit Zahlung innerhalb von drei Jahren werde allen Gläubigern gegenüber die Restschuldbefreiung erteilt.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das Rekursgericht wies den Antrag des Schuldners hingegen ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Schuldners Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Dazu wurde ausgeführt:

Wird die Pfandverwertung zugunsten der beiden Banken berücksichtigt, so haben diese rund 54% (Bank 1) bzw rund 83% (Bank 2) ihrer Forderungen erhalten. Der Schuldner steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Pfandverwertung als „Leistung des Schuldners“ zu berücksichtigen ist. Bei der „Aussetzung der Restschuldbefreiung handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung. Die Insolvenzgläubiger müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Das Gericht kann daher auch festlegen, dass nur an einzelne Gläubiger Zahlungen zu leisten sind. Kommt der Schuldner seinen vom Gericht festgelegten Verpflichtungen nach, so wird ihm hinsichtlich aller Forderungen die Restschuldbefreiung erteilt. Erfüllt er auch nur eine einzige Zahlungsverpflichtung nicht, so kommt eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht.

Nach § 213 Abs 3 KO (IO) kann ein Grund für die Ungleichbehandlung eines Gläubigers darin liegen, dass er für seine Forderung über die bisher im Abschöpfungsverfahren erzielte Quote hinaus Befriedigung erlangt hat, so etwa durch die teilweise Befriedigung außerhalb des Konkurses. Maßgebend ist das Gesamtausmaß der Befriedigung der ursprünglichen Forderung des einzelnen Gläubigers. Die Realisierung eines Absonderungsrechts führt zur Verminderung der Insolvenzforderung des Absonderungsgläubigers und ist daher bei Beurteilung der Aussetzung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 21:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pfandverwertung-zugunsten-eines-insolvenzglaeubigers-ist-bei-der-aussetzung-der-restschuldbefreiung-zu-beruecksichtigen/)

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