Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Pensionierter Richter ist kein Organ des Bundes mehr

 
 

Ein Richter handelt nach Versetzung in den Ruhestand nicht mehr als Organ des Bundes. Er kann wegen angeblich ehrenrühriger Äußerungen, die sich auf seine Tätigkeit als aktiver Richter beziehen, als Privatperson geklagt werden.

Eine seit Jahren pensionierte Richterin äußerte sich in einem TV-Interview zu  einem Strafverfahren, in dem sie Untersuchungsrichterin gewesen war. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren eine strafbare Handlung angezeigt und als Zeugin ausgesagt.

Die Klägerin sah sich durch die Äußerungen im Interview in ihrer Ehre verletzt und klagte die pensionierte Richterin auf Unterlassung und Widerruf. Diese berief sich auf ihr Handeln als Organ im Sinn des Amtshaftungsgesetzes, weshalb sie nicht geklagt werden könne.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und wies die Einrede der Beklagten ab. Ein pensionierter Richter sei nicht mehr zu hoheitlichem Handeln für den Staat befugt. Seine Organstellung ende mit der Versetzung in den Ruhestand.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht. Das Dienstverhältnis eines Richters endet zwar nicht mit der Pensionierung und es bleiben bestimmte Pflichten des Richters (zur Amtsverschwiegenheit und zu standesgemäßem Verhalten) aufrecht. Nach Versetzung in den Ruhestand ist ein Richter aber nicht mehr berechtigt, in der Justiz hoheitlich zu handeln.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 14:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pensionierter-richter-ist-kein-organ-des-bundes-mehr/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710