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OGH prüfte die Zulässigkeit von zwei Klauseln in Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für „Kapitalsparbücher“

 
 

Beide Klauseln der Bank wurden im Verbandsprozess als unwirksam erkannt.

Die Klauseln wichen von den Bestimmungen des § 32 Abs 7 und Abs 8 BWG zum Nachteil der Bankkunden ab, weil darin Folgendes festgelegt war:

Zinsen nur für „volle Monate“ der tatsächlichen Einlagedauer, obwohl § 32 Abs 7 BWG für die Verzinsung von Einzahlungen auf Spareinlagen die Berechnung des Monats immer zu 30 Tagen und des Jahres immer zu 360 Tagen vorsieht („30/360-Berechnungsmethode“) und bei Auszahlungen festlegt, dass die Zinsen bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen sind.

Höhere Vorschusszinsen, obwohl § 32 Abs 8 BWG ganz allgemein für die vor Fälligkeit gebundener Spareinlagen geleisteten Zahlungen (die als „Vorschüsse“ zu behandeln und zu verzinsen sind) normiert, dass ein Promille pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ogh-pruefte-die-zulaessigkeit-von-zwei-klauseln-in-allgemeinen-vertragsbedingungen-avb-fuer-kapitalsparbuecher/)

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