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Österreichische Gerichte sind auch an (in Österreich anzuerkennende) ausländische Zivilurteile gebunden; dies kann auch noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden

 
 

Die Bindungswirkung einer in Österreich anzuerkennenden ausländischen Entscheidung ist – auf der Grundlage des anwendbaren österreichischen Rechts (lex fori) – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten und daher auch noch von den Rechtsmittelgerichten wahrzunehmen.

Die Klägerin ist ein russisches staatliches Unternehmen, die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin einer privatisierten russischen Handelsgesellschaft. Die Parteien streiten um die Rechte an den (österreichischen) Marken „Moskovskaja“ und „Stolichnaja“ für Wodka.

Inhaber der Marken war ursprünglich ein russischer Staatsbetrieb. Im Zusammenhang mit dessen Privatisierung Anfang der 1990er Jahre und deren Rückgängigmachung ab dem Jahr 2000 stellt sich – zur Klärung der Frage, welche Gesellschaft die materiell Berechtigte aus den strittigen Marken ist – die Vorfrage, wer Rechtsnachfolger des russischen Staatsbetriebs ist.

Im Jahr 2000 wurde von einem russischen Schiedsgericht entschieden, dass die Rechtsnachfolgeklausel zugunsten des privatisierten Unternehmens ungültig ist, die Markenrechte also nicht auf die privatisierte russische Gesellschaft übergegangen sind.

Die Klägerin (das russische staatliche Unternehmen) hat bereits in den Niederlanden gegen die Beklagte ein ähnliches Verfahren über die Inhaberschaft der entsprechenden Benelux-Marken geführt. Im hier vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die im niederländischen Verfahren ergangenen Entscheidungen der niederländischen Gerichte (zur dort verneinten Verjährung der Geltendmachung der Nichtigkeit der russischen Privatisierung) für die österreichischen Gerichte bindend sind.

Nach Art 236 Abs 1 des niederländischen Zivilprozessgesetzes haben Entscheidungen, die das streitgegenständliche Rechtsverhältnis betreffen und in einem rechtskräftig gewordenen Urteil ergangen sind, in einer anderen Rechtssache zwischen denselben Parteien bindende Wirkung. Die Bindungswirkung erstreckt sich nach niederländischem Recht – anders als nach österreichischem Recht – nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf Vorfrageentscheidungen. Gesonderte Vorfrageentscheidungen („Zwischenurteile“) entfalten dann Bindungswirkung, wenn sie bereits einmal von einer Partei angefochten wurden (bzw angefochten werden konnten) und zudem ein (auch erstinstanzliches) Endurteil zur Sache vorliegt.

Das Erstgericht gab der Klage statt und qualifizierte die Klägerin (das staatliche Unternehmen) als Berechtigte der Wodka-Marken.

Das Berufungsgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts (wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung der Rechtskraft des niederländischen Urteils als nichtig) auf. Dazu führte das Höchstgericht aus:

Der Grundsatz der entschiedenen Rechtssache gilt auch im internationalen Kontext. Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte äußern im Inland daher materielle Rechtskraft, wenn sie nach dem internationalen Zivilverfahrensrecht – hier auf Basis der EuGVVO – im Inland anzuerkennen sind. Der ausländischen Entscheidung kommen im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen wie im Urteilsstaat zu. Die Anerkennung erstreckt sich sowohl auf die Einmaligkeitswirkung als auch auf die Bindungswirkung.

Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht die Entscheidungen im niederländischen Verfahren berücksichtigen müssen:

1.) Ob die Rechtskraft einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung von Amts wegen oder nur auf Einrede zu beachten ist, beurteilt sich nach dem Recht des Anerkennungsstaats, hier also nach österreichischem Recht. Nach der österreichischen Zivilprozessordnung ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist; dies gilt sowohl für die Einmaligkeitswirkung als auch für die Bindungswirkung.

2.) Weiters ist zu prüfen, ob die niederländischen Entscheidungen betreffend die fraglichen Benelux-Marken rechtskräftig sind und die Nichtigkeit der russischen Privatisierung (mangels Verjährung des entsprechenden Einwands) bereits bindend geklärt ist. Auch dies ist zu bejahen:

Im niederländischen Verfahren liegen bereits (erst- und zweitinstanzliche) Endurteile im Sinn des Art 236 Abs 1 des niederländischen Zivilprozessgesetzes vor. Zudem wurde über die Vorfrage der Verjährung der Geltendmachung der Nichtigkeit der russischen Privatisierung in einem (von den Parteien bekämpften) Zwischenurteil (Vorfrageentscheidung) entschieden, weshalb diese Frage nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gegen das Endurteil zu prüfen ist.

3.) Im weiteren österreichischen Verfahren hat das Berufungsgericht von der Bindungswirkung des niederländischen Endurteils und damit von der Aktivlegitimation der Klägerin (als Markenberechtigte) im vorliegenden Markenrechtsstreit auszugehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/oesterreichische-gerichte-sind-auch-an-in-oesterreich-anzuerkennende-auslaendische-zivilurteile-gebunden-dies-kann-auch-noch-im-rechtsmittelverfahren-geltend-gemacht-werden/)

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