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Missbrauch der Amtsgewalt in der Gemeindebuchhaltung?

 
 

Die Tätigkeit eines Beamten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hat nicht schon deshalb einen hoheitlichen Aspekt, weil die privatwirtschaftlichen Vorgänge (von anderer Stelle) in der Gemeindebuchhaltung erfasst werden.

Eine Vertragsbedienstete veruntreute über Jahre hinweg von ihr im gemeindeeigenen Hallen- und Freibad kassierte Eintrittsgelder. Dem Angeklagten lag zur Last, dies als Vorgesetzter durch unzureichende Kontrollmaßnahmen erleichtert und behördeninterne Meldepflichten verletzt zu haben, als er Kenntnis vom Verdacht dieser Straftaten erlangte.

Der OGH hob den fehlerhaften Schuldspruch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt auf, sprach den Angeklagten sogleich frei und traf dabei Klarstellungen zur Frage, wann hoheitliches Handeln im Zusammenhang mit der Gemeindebuchhaltung (nicht) vorliegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Anzeigepflicht nach § 78 Abs 1 StPO nur Wahrnehmungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst. Schließlich enthält die Entscheidung auch Aussagen zur Sittenwidrigkeit eines Haftungsausschlusses für vorsätzliche Schadenszufügung.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/missbrauch-der-amtsgewalt-in-der-gemeindebuchhaltung/)

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