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Missbrauch der Amtsgewalt durch VJ-Abfrage einer Richterin

 
 

Eine Richterin, die ohne dienstliches Erfordernis Informationen (wie den Inhalt einer Zeugenaussage) aus einem Zivilverfahren in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) abruft, begeht Missbrauch der Amtsgewalt.

Der Oberste Gerichtshof verwarf die gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde und gab der Berufung der Angeklagten nicht Folge.

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts nahm die Angeklagte Einsicht in ein Verhandlungsprotokoll, um belastende Informationen über einen Kollegen zu erhalten (und auszudrucken). Dabei handelte sie mit dem Vorsatz, diesen Kollegen an seinem Grundrecht auf Datenschutz zu schädigen. Mit ihm gemeinsam befand sie sich in einem Bewerbungsverfahren um die Planstelle eines Vorstehers des Bezirksgerichts.

Die Entscheidung enthält grundlegende Aussagen zum Datenschutz im Zusammenhang mit missbräuchlichen Datenbankabfragen:

So bewirkt die Erörterung einer Tatsache in einer öffentlichen Verhandlung als solche nicht allgemeine Verfügbarkeit der Information (und damit den Entfall eines schutzwürdigen Interesses an deren Geheimhaltung).

Ein laufendes Bewerbungsverfahren begründet kein rechtliches Interesse, das Akteneinsicht ermöglichen würde. Es schafft auch kein überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/missbrauch-der-amtsgewalt-durch-vj-abfrage-einer-richterin/)

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