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Liegenschaftsübertragung und Wohnbauförderung

 
 

Dem Grundbuchsgericht ist die Befugnis des für die Landesregierung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einschreitenden Beamten zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Liegenschaftsveräußerung nachzuweisen.

Der Antragsteller begehrte die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Hälfteanteil an einer Liegenschaft, an dem ein Veräußerungsverbot nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 (WBFG 1968) zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich einverleibt ist.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Antrags.

Besteht – wie hier zugunsten des Landes Niederösterreich – ein gesetzliches Veräußerungsverbot aufgrund von Wohnbauförderungsvorschriften, so kann eine Übertragung der Liegenschaft wirksam nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbotsberechtigten vorgenommen werden. Nach der niederösterreichischen Landesverfassung ist die Landesregierung als oberstes Organ des Landes zur Vertretung in Angelegenheiten der Privatrechtsverwaltung befugt.

Treten nicht die nach der Landesverfassung berufenen Organe auf, sondern lassen sich diese bei der Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vertreten, ist, wie in jedem anderen Fall, in dem die Einverleibung aufgrund einer Privaturkunde erfolgen soll, dem Grundbuchsgericht die Verfügungsbefugnis des Vertreters nachzuweisen. Die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ‑Landesregierung als Verwaltungsverordnung wendet sich ausschließlich an die nachgeordneten Verwaltungsorgane und betrifft nur den internen Amtsbetrieb.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/liegenschaftsuebertragung-und-wohnbaufoerderung/)

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