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Leistungsfrist bei Privatbeteiligtenzusprüchen

 
 

Privatbeteiligtenzusprüche durch das Erstgericht erfolgten zutreffend unter Setzung einer 14-tägigen Leistungsfrist.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Blick auf die Privatbeteiligtenzusprüche in einem angefochtenen Urteil eine Änderung der Rechtslage betreffend die Frage nach einer Leistungsfrist hervorgehoben.

Demnach erfolgten die Privatbeteiligtenzusprüche durch das Erstgericht zutreffend unter Setzung einer 14-tägigen Leistungsfrist, weil § 366 Abs 2 StPO idF BGBl I 2007/93 in Ansehung der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche auf § 409 ZPO verweist, dessen Absatz 1 die Bestimmung einer solchen Frist grundsätzlich vorsieht.

In diesem Sinn ging der Oberste Gerichtshof übrigens auch in der Entscheidung 13 Os 44/11m vom 14. 7. 2011 vor: Er verurteilte den Angeklagten zur Zahlung eines bestimmten Betrags an die Privatbeteiligte binnen 14 Tagen.

Nach früherer Rechtsprechung gab es keine Leistungsfrist bei Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche (RIS-Justiz RS0101277).

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/leistungsfrist-bei-privatbeteiligtenzuspruechen/)

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