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Keine Verletzung testamentarischer Auflagen durch die Unterlassung von Anträgen auf Restitution des im Jahr 1947 mit der „Lex S.“ auf das Land Böhmen übertragenen Vermögens der Familie S.

 
 

Der Oberste Gerichtshof verneint die Verwirkung des Nachlasses infolge vorwerfbarer Untätigkeit des Universalerben mangels realistischer Erfolgsaussichten von Restitutionsanträgen.

Die Klägerin ist die Tochter, der Beklagte ist der Adoptivsohn des 1965 verstorbenen Dr. Heinrich S., der seinerseits von seinem Cousin Dr. Adolph S. adoptiert worden war. 1947 wurde das in der Tschechoslowakei befindliche Vermögen der Familie S. durch ein Gesetz („Lex S.“) in näher bestimmtem Umfang auf das Land Böhmen übertragen. Der Beklagte wurde zum Universalerben des Heinrich S. berufen. Das Testament enthielt ua die Auflage, dass die Ansprüche auf Rückstellung des durch die „Lex S.“ konfiszierten Vermögens sobald als möglich geltend zu machen sind. In den Jahren 1991 und 1992 traten in der Tschechoslowakei mehrere Restitutionsgesetze in Kraft, in denen allerdings eine Rückgabe des mit der „Lex S.“ entzogenen Vermögens nicht vorgesehen ist. Der Beklagte hielt die Antragstellung nach diesen Restitutionsgesetzen für aussichtslos. Seit 1993 stellte deshalb die Klägerin mehrere Restitutionsanträge, die mit einer – die Familiengruft betreffenden – Ausnahme erfolglos geblieben sind.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage primär die Feststellung ihrer Eigenschaft als Alleinerbin der erwähnten Ansprüche mit der Behauptung, der Beklagte habe infolge seiner Untätigkeit den Nachlass verwirkt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zum Zwecke der Verfahrensergänzung auf.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. An die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 2 Ob 258/05p anknüpfend verneinte der Senat eine vorwerfbare Untätigkeit des Beklagten. Dieser sei nicht gehalten alle erdenklichen, sondern nur die nach der rechtlichen und politischen Lage sinnvollen Schritte zu setzen. Die aktuelle tschechische Rechtslage und Rechtsprechung räume aber einer Anspruchsverfolgung keine realistischen Erfolgsaussichten ein. An dieser Einschätzung ändere auch die „Gruftentscheidung“ des tschechischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 nichts, bei der vorrangig auf den ganz spezifischen Charakter des restituierten Guts (Funeralbau) abgestellt worden sei. Die Prüfung der Wirksamkeit der Adoptionsverträge hielt der Senat nicht mehr für erforderlich.

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ogh.gv.at | 24.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-verletzung-testamentarischer-auflagen-durch-die-unterlassung-von-antraegen-auf-restitution-des-im-jahr-1947-mit-der-lex-s-auf-das-land-boehmen-uebertragenen-vermoegens-der-fam/)

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