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Keine Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen durch Zivilgerichte während Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs

 
 

Die Außerstreitgerichte sind nicht dazu berufen, freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Personen zu überprüfen, die zur Vorbereitung auf die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Unterbrechung dieses Vollzugs in privaten Betreuungseinrichtungen untergebracht sind.

Der Bewohner wurde wegen Begehung mehrerer Raubüberfälle in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit wurde seine Unterbringung gem § 166 Z 2 StVG unter Auflagen unterbrochen und er in eine private Betreuungseinrichtung, in der bis zu 12 Personen aufgenommen werden können, eingewiesen. Dort wurde der ihm erlaubte, unbegleitete Ausgang aus der Einrichtung auf 4 Sunden täglich beschränkt und er erhielt Medikamente verabreicht, die auch sedierende Wirkung haben.

Ein Verein nach § 8 Abs 2 HeimAufG beantragte die Überprüfung dieser Maßnahmen nach dem HeimAufG beim Außerstreitgericht.

Das Rekursgericht sprach die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs aus und wies den Antrag zurück. Das HeimAufG sei nicht auf Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher anzuwenden.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Auch während der Unterbrechung wirkt der Straf- bzw Maßnahmenvollzug insoweit nach, als bei Verstößen gegen Auflagen  die  Unterbrechung widerrufen werden kann. Es bleibt daher das strafvollzugsrechtliche Kontrollregime, in dessen Rahmen die Einhaltung der Auflagen abverlangt wird, aufrecht und sind die zur Überprüfung beantragten Maßnahmen daher noch dem strafrechtlichen Maßnahmenvollzug zuzuordnen. Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher und – nach dem in den Materialien zum HeimAufG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers – deren Nachsorgeeinrichtungen unterliegen nach dessen § 2 Abs 2 nicht dem HeimAufG.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-ueberpruefung-freiheitsbeschraenkender-massnahmen-durch-zivilgerichte-waehrend-unterbrechung-des-massnahmenvollzugs/)

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