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Keine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte mangels inländischen „Erfolgsorts“ iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO alt

 
 

Der Oberste Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen des Wahlgerichtsstands (nunmehr Art 7 Nr 2 EuGVVO neu) anhand einer Klage, in welcher der Eintritt des schädigenden Ereignisses in Österreich behauptet wird.

Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage Schadenersatz für die Folgen einer fehlerhaften tierärztlichen Behandlung ihres Pferdes. Sie brachte vor, die in der Tierklinik der Beklagten in Deutschland durchgeführte Behandlung habe die Einschläferung des als Zuchtstute und Reitpferd hochdekorierten Tieres notwendig gemacht. Da der Schaden, nämlich der Tod der Stute, im Sprengel des angerufenen Gerichts eingetreten sei, könnten die Beklagten nach Art 5 Nr 3 EuGVVO vor diesem Gericht verklagt werden.

Mangels fristgerechter Klagebeantwortung erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung als nichtig auf und wies die Klage zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Er hielt nach ausführlicher Wiedergabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie des einschlägigen Schrifttums fest, dass bei deliktischer Schädigung nur der Ort des Erstschadens, nicht aber der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO alt (Art 7 Nr 2 EuGVVO neu) ist. Nach den Behauptungen in der Klage wurde das Pferd durch eine unsachgemäße Behandlung in Deutschland infiziert, sodass sich die Schädigung (Vermögensverminderung) zuerst dort ausgewirkt hat. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wurde daher zu Recht verneint.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 16:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-internationale-zustaendigkeit-oesterreichischer-gerichte-mangels-inlaendischen-erfolgsorts-isd-art-5-nr-3-eugvvo-alt/)

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