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Keine deutschen Versicherungszeiten in der Kontoerstgutschrift

 
 

Pensionskonto: Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift sind nur inländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Ausländische Versicherungszeiten sind erst bei der endgültigen Leistungsfeststellung heranzuziehen.

Der Kläger hat Versicherungszeiten sowohl in Österreich als auch in Deutschland erworben.

Das Erstgericht stellte – entsprechend dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt – fest, dass die Kontoerstgutschrift des Klägers zum 1. Jänner 2014 (ausgehend von den österreichischen Versicherungszeiten) 8.353,94 EUR beträgt und wies das Mehrbegehren ab, es möge festgestellt werden, dass im Hinblick auf die deutschen Versicherungszeiten weitere 7.697,25 EUR zu berücksichtigen seien und die Höhe der Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 daher insgesamt 16.051,19 EUR betrage. Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift gemäß § 15 APG seien nur inländische Versicherungszeiten heranzuziehen; ausländische Versicherungszeiten seien nur bei der endgültigen Leistungsfeststellung zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Mit dem seit 1. Jänner 2005 geltenden Pensionskonto wurde für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, ein neues System der Pensionsberechnung eingeführt. Mit der Kontoerstgutschrift werden alle bis zum 31. Dezember 2013 erworbenen Versicherungsmonate in einem einzigen Betrag zusammengefasst. Die Kontoerstgutschrift bildet dann die Basis für die Kontopension, gleichermaßen das Startkapital für das Pensionskonto.

Eine unmittelbare Antwort auf die Frage, ob auch ausländische Versicherungszeiten bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen sind, fehlt sowohl im Gesetz (BGBl I 2012/35) als auch in den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Kontoerstgutschrift (ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP 53 f). Die österreichischen Rechtsvorschriften zum Pensionskonto (§ 11 APG) stellen auf Beitragsgrundlagen nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ab. Dies muss konsequenterweise auch für die Kontoerstgutschrift gelten, da es sich dabei um eine Form des Eintrags auf einem Pensionskonto handelt. Dazu kommt, dass die Kontoerstgutschrift schon nach dem Gesetzeswortlaut nur vorläufigen Charakter hat (§ 15 Abs 9 – 10b APG). Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten erfolgt – soweit sie überhaupt in Österreich relevant werden – erst aus Anlass der Berechnung der Pension unmittelbar für die Leistungserbringung; in diesem Fall sind die Regelungen des internationalen und des europäischen Sozialrechts heranzuziehen.

Die sofortige Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten vor Leistungserbringung würde eine entsprechende internationale Regelung erfordern. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Die VO (EG) 883/2004 (Koordinierungsverordnung) fordert in einem APG-Pensionsfall keine Einbeziehung ausländischer Versicherungszeiten in die Kontoerstgutschrift.

Somit sind für die Berechnung der Kontoerstgutschrift die vom Kläger in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 05:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-deutschen-versicherungszeiten-in-der-kontoerstgutschrift/)

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