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Kein Unterlassungsanspruch gegen behördlich angeordnete Pfeifsignale im Eisenbahnverkehr

 
 

Von Pfeifsignalen im Eisenbahnverkehr betroffene Anrainer können sich dagegen nicht mit privatrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, wenn der Eisenbahnunternehmer dazu durch eine behördliche Anordnung verpflichtet ist.

Das Ortsgebiet einer Marktgemeinde wird von einer Eisenbahnlinie durchquert. Die zuständige Landesregierung trug dem für die Eisenbahnlinie verantwortlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Bescheid auf, zwei Fußgänger‑Eisenbahnkreuzungen durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Der Versuch der Gemeinde, diese Auflagen im Verwaltungsweg zu bekämpfen, blieb erfolglos.
In der Folge begehrten die Marktgemeinde sowie zwei weitere Anrainer unter Berufung auf ihre zivilrechtliche Stellung als Nachbarn vom Eisenbahnunternehmen die Unterlassung der Abgabe akustischer Signale beim Heranfahren an diese Eisenbahnkreuzungen. Sie beriefen sich insbesondere darauf, dass dadurch ein das ortsübliche Maß übersteigender Lärm verursacht werde und eine Sicherung der betreffenden Kreuzungen auch auf andere Weise erreicht werden könne.

Das Unterlassungsbegehren blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Der Oberste Gerichtshof beruft sich insbesondere auf den „Innsbrucker Straßenbahn‑Fall“, zu dem ausgesprochen worden war, dass es sich bei Eisenbahnanlagen um sogenannte „gemeinwichtige Anlagen“ handle und diese ohne Rücksicht darauf, ob den betroffenen Nachbarn im verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist, als behördlich genehmigte Anlagen anzusehen sein, deren (unvermeidbare) Auswirkungen nicht auf zivilrechtlichem Weg bekämpft werden können. Dem Einwand, die Kläger müssten zumindest jenen Lärm nicht hinnehmen, der durch eine mögliche „andere Sicherungsart“ (Lichtzeichen, Schranken, Bewachung) vermeidbar wäre, hielt der OGH entgegen, dass nicht die beklagte Partei die beanstandete „Sicherungsart“ gewählt hat, sondern diese durch rechtskräftige Verwaltungsbescheide aufgetragen wurde.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 00:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unterlassungsanspruch-gegen-behoerdlich-angeordnete-pfeifsignale-im-eisenbahnverkehr/)

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