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Kein Schadenersatz für Ehefrau eines Verletzten wegen Beeinträchtigung des Sexuallebens

 
 

Der Oberste Gerichtshof billigt die Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs der Ehefrau eines Unfallopfers für die Einbuße an Lebensfreude, die sich (noch) nicht in einer psychischen Erkrankung niederschlägt.

Der Ehemann der Klägerin erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Beckenbruch mit der Dauerfolge einer erektilen Dysfunktion. Die Klägerin begehrte Schadenersatz für den Verlust der aus dem Sexualleben ersprießenden gemeinsamen Lebensfreude. Sie habe zwar noch keinen Arzt konsultiert, ihre psychische Beeinträchtigung besitze aber dennoch bereits Krankheitswert.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er hob hervor, dass die Klägerin ihren Zustand selbst noch nicht für behandlungsbedürftig gehalten hat und keine Anhaltspunkte für eine aktuelle psychische Beeinträchtigung bestehen. Eine Abgeltung für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde aber ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. Die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen ist unter den konkreten Umständen jedenfalls vertretbar.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 19:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-schadenersatz-fuer-ehefrau-eines-verletzten-wegen-beeintraechtigung-des-sexuallebens/)

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