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Kein Räumungsanspruch des Eigentümers gegen den innehabenden Käufer

 
 

Der Oberste Gerichtshof verneint einen Räumungsanspruch der bücherlichen Eigentümer gegen die Käufer und ehemaligen Mieter, die die verkaufte Wohnung zunächst als Mieter innehatten und nach Ablauf des befristeten Mietvertrags unter Berufung auf den Kaufvertrag in der Wohnung blieben.

Die Kläger vermieteten an die Beklagten eine Eigentumswohnung befristet für fünf Jahre. Mit mündlichem Kaufvertrag verkauften die Kläger die Wohnung noch während des aufrechten Bestandverhältnisses an die Beklagten. Ungeachtet dieses Vertrags  nahmen die Kläger vom Vertrag einseitig „Abstand“ und schenkten die Wohnung ihrem Sohn, dessen Eigentumsrecht vorgemerkt wurde. Nach Ablauf des fünfjährigen Bestandvertrags weigerten sich die Beklagten unter Berufung auf den Kaufvertrag, die Wohnung zu räumen.

Mit ihrer Räumungsklage begehrten die Kläger, die Beklagten zur Räumung der Wohnung zu verpflichten. Die Beklagten würden die Liegenschaft seit dem Ende des Mietvertrags titellos benutzen und hätten auch den Kaufpreis weder erlegt noch angeboten.

Das  Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf den Kaufvertrag ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im stattgebenden Sinn ab und hob hervor, dass der bloße Abschluss eines Kaufvertrags noch keinen Benützungstitel verschaffe.

Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision der Beklagten Folge und stellte das Ersturteil wieder her.

Er hielt fest, dass die beklagten Käufer obligatorisch zur Sachinhabung berechtigt seien und als innehabende Sachbesitzer der Vindikation der Kläger, die im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheinen, die Einrede aus dem Recht zum Besitz entgegenhalten können. Der Einwand der Kläger, die Beklagten hätten den Kaufpreis weder erlegt noch angeboten, kann die obligatorische Berechtigung der Beklagten zur Sachinhabung nicht aufheben, weil das Zug-um-Zug-Prinzip der Fälligkeit der wechselseitigen Ansprüche nicht entgegen steht und sich ein Vertragspartner nur dann auf das Recht zur Leistungsverweigerung berufen kann, wenn er selbst zur Erfüllung bereit ist.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-raeumungsanspruch-des-eigentuemers-gegen-den-innehabenden-kaeufer/)

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