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In ein- und derselben Sache gibt es nur einen Erneuerungsantrag

 
 

Eine Ergänzung eines Erneuerungsantrags durch die Behauptung weiterer Grundrechtsverletzungen ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof erklärte – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach eine Ergänzung oder Ausweitung des Vorbringens nach der Befassung durch richterliche Organe nicht mehr zulässig sei – einen erstmals in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur reklamierten weiteren Grundrechtsverstoß für unbeachtlich.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 16:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/in-ein-und-derselben-sache-gibt-es-nur-einen-erneuerungsantrag/)

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