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Hausdurchsuchung ohne Privatankläger

 
 

Kein Anwesenheitsrecht des Privatanklägers bei der (über seinen Antrag vom Gericht angeordneten und) von der Kriminalpolizei durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume der Angeklagten.

Die Privatankläger erhoben Privatanklage gegen zwei ihrer ehemaligen Dienstnehmer und deren neuen Dienstgeber wegen Auskundschaftung und Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 123 Abs 1 StGB, § 11 Abs 1 und Abs 2 UWG) und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Durchsuchung von den Angeklagten zuzuordnenden Räumen und Fahrzeugen sowie Sicherstellung und Beschlagnahme relevanter Beweisunterlagen.

Der Einzelrichter ordnete diese Durchsuchung an, wies jedoch den Antrag der Privatankläger ab, sie vorab über den Durchsuchungstermin zu informieren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an der Durchsuchung teilzunehmen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Privatankläger gab das Oberlandesgericht Folge und ordnete an, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an der Durchsuchung teilzunehmen. Demgemäß wurde die Durchsuchung in der Folge von der Kriminalpolizei in Anwesenheit von Verantwortlichen der Privatankläger vollzogen.

Dagegen wandten sich sowohl die Angeklagten mit Erneuerungsantrag als auch die Generalprokuratur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof.

Das Höchstgericht gab ihnen Recht und erkannte, dass eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht parteiöffentlich ist. Denn ein Anwesenheitsrecht bei einer Durchsuchung kommt nur bestimmten in § 121 Abs 2 StPO genannten Personen (insbesondere dem betroffenen Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten oder Fahrzeuge) zu, im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin, nicht aber dem Privatankläger oder anderen Verfahrensbeteiligten in dieser jeweiligen Funktion. Der Oberste Gerichtshof leitete dies aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm und der Problematik des durch ein solches Recht bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen (Art 8 MRK) und der Verfahrensverzögerung (Art 6 Abs 1 MRK) ab und führte weiters aus, dass Defiziten der Rechtsverfolgung (infolge fehlender Sachkenntnis der Beamten hinsichtlich behaupteter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) durch entsprechend genaue Determinierung des Durchsuchungsantrags, erforderlichenfalls auch durch Beiziehung eines im Rahmen der Durchsuchung Befund aufnehmenden Sachverständigen Rechnung getragen werden kann.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 14:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/hausdurchsuchung-ohne-privatanklaeger/)

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