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Haftet der Arbeitgeber für vorsätzliche Körperverletzung eines Arbeitnehmers durch einen Vorarbeiter?

 
 

Der Arbeitgeber haftet einem Arbeitnehmer für Schäden wegen Körperverletzungen aus einem Arbeitsunfall nur dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Für den Vorsatz eines anderen Arbeitnehmers muss er nicht einstehen.

Der Kläger war bei der beklagten GmbH beschäftigt. Bei Bauarbeiten stürzte er aus mehreren Metern Höhe ungesichert ab und verletzte sich schwer. Er verlangte von der GmbH Schmerzengeld und wollte ihre Haftung für Spät- und Folgeschäden festgestellt wissen. Obwohl die notwendigen Sicherheitsnetze nicht gespannt gewesen seien, habe der Vorarbeiter des Arbeitstrupps die Durchführung der Arbeiten verlangt. Außerdem habe er dem Kläger angeordnet, das Sicherheitsseil, das ihn in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe, auszuhängen. Der Vorarbeiter habe in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzlich gehandelt.

Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Arbeitgeber gerichtete Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, weil aus dem Klagsvorbringen kein unmittelbarer Anspruch gegen die GmbH als Arbeitgeber ableitbar sei und ihr das Verhalten des Vorarbeiters nicht zugerechnet werden könne.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Der Arbeitgeber haftet dem Versicherten für Körperverletzungen aus einem Arbeitsunfall nur dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat („Dienstgeberhaftungsprivileg“). Ist der Arbeitgeber eine GmbH, kommt es auf den Vorsatz eines geschäftsführenden Organs an. Im allgemeinen Zivilrecht kann das Verhalten eines Gehilfen, der auch Schutz- und Sorgfaltspflichten des Geschäftsherrn wahrnehmen soll, letzterem zwar zurechenbar sein. Im Rahmen des Dienstgeberhaftungsprivilegs kommt eine solche Zurechnung aber selbst bei vorsätzlichem Verhalten eines Vorarbeiters nicht in Betracht, weil eine Ausweitung des dem Geschädigten haftenden Personenkreises nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Da eine Haftung der GmbH daher schon von vornherein ausgeschlossen war, musste auch kein Verfahren über den Unfallhergang durchgeführt werden.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 07:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftet-der-arbeitgeber-fuer-vorsaetzliche-koerperverletzung-eines-arbeitnehmers-durch-einen-vorarbeiter/)

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