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Geteilter Rechtsschutz gegen kriminalpolizeiliches Handeln

 
 

Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei auf Basis einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung unterliegen gerichtlicher Kontrolle. Den Verwaltungsbehörden obliegt hingegen die Überprüfung solcher Akte, wenn sie von der Kriminalpolizei selbstständig gesetzt wurden.

In einem Ermittlungsverfahren bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts mehrere Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung von Orten. Die Beschuldigten erhoben dagegen Einsprüche wegen behaupteter Rechtsverletzungen durch die Kriminalpolizei anlässlich der Durchführung der Durchsuchungsanordnungen. Das Oberlandesgericht verneinte jedoch seine Zuständigkeit. Es berief sich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, der die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung kriminalpolizeilicher Akte durch die Gerichte als verfassungswidrig beseitigt hätte.

In Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes trug der Oberste Gerichtshof dem Oberlandesgericht auf, über die vorliegenden Einsprüche inhaltlich zu entscheiden.

Er stellte zur Reichweite der angesprochenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs klar: Als verfassungswidrig erkannt wurde lediglich die gerichtliche Kontrolle selbstständiger Akte der Kriminalpolizei. Aufgrund der seither bestehenden Gesetzessituation ist der Rechtsschutz gegen kriminalpolizeiliches Handeln zweigeteilt. Auf Basis einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgte kriminalpolizeiliche Befehls- und Zwangsmaßnahmen unterliegen weiterhin gerichtlicher Kontrolle. Den Verwaltungsbehörden (UVS) obliegt hingegen die Überprüfung solcher Akte, wenn diese von der Kriminalpolizei selbstständig gesetzt wurden oder die Kriminalpolizei die staatsanwaltschaftliche Anordnung offenkundig im Sinne eines Exzesses überschritten hat.

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Zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 19.281/2010

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 01:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/geteilter-rechtsschutz-gegen-kriminalpolizeiliches-handeln/)

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