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Geldbuße wegen kartellrechtswidriger Absprachen und Verhaltensweisen auf dem Aufzugsmarkt

 
 

Höchste bisher in Österreich verhängte kartellrechtliche Geldbuße (insgesamt 75,4 Millionen Euro über fünf Unternehmen) wegen kartellrechtswidrigen Absprachen und Verhaltensweisen auf dem inländischen Aufzugsmarkt.

Der Oberste Gerichtshof hat Rekursen der Bundeswettbewerbsbehörde und der betroffenen Unternehmen nicht Folge gegeben und die vom Kartellgericht verhängten Geldbußen über fünf Unternehmen der Aufzugsbranche wegen der Teilnahme an Art 81 EG verletzenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Österreich vom 1. 7. 2002 bis Ende 2005 bestätigt. Der Strafrahmen betrug 10% des im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöses des jeweils betroffenen Konzerns. Damit sind Geldbußen in folgender Höhe rechtskräftig: 18,2 Mio Euro (Strafrahmen 3,8 Mrd Euro), 22,5 Mio Euro (Strafrahmen 362 Mio Euro), 25 Mio Euro (Strafrahmen 730 Mio Euro), 6 Mio Euro (Strafrahmen 730 Mio Euro) und 3,7 Mio Euro (Strafrahmen 730 Mio Euro).

Gegenstand der festgestellten Zuwiderhandlungen waren Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den wichtigsten Mitbewerbern mit dem Ziel, den Markt dadurch aufzuteilen, dass Kunden einzelnen Unternehmen zugeteilt, bei öffentlichen und privaten Aufträgen die Preise koordiniert sowie sensible Informationen ausgetauscht werden. Vom Kartellrechtsverstoß betroffen war der inländischen Markt für Aufzüge und Fahrtreppen in den drei Bereichen Neuanlagengeschäft, Wartung und Reparatur sowie Modernisierung bestehender Anlagen, auf dem die nunmehr mit Geldbußen bestraften Unternehmen nach ihrem eigenen Vorbringen zusammen einen Marktanteil von rund 80 % erreichen. Die bestraften Unternehmen haben ua bei Neuanlagen zumindest ein Drittel des Marktvolumens konkret abgesprochen und untereinander verteilt und einander zB in Aussicht genommene Preiserhöhungen für Serviceleistungen mitgeteilt. Der Fall wurde durch die Selbstanzeige eines beteiligten Mitbewerbers aufgedeckt, der infolge seines kooperativen Verhaltens – erstmals in Österreich – als Kronzeuge eingestuft wurde und dadurch einer Geldbuße entging.

Der Oberste Gerichtshof macht in seiner Entscheidung wichtige Ausführungen ua zur Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen, zu den Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Organe und sonstigen Entscheidungsträger zugerechnet werden kann, zur Höhe des Strafrahmens im Konzernverhältnis und zum Verfahren bei der Bemessung einer Geldbuße.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/geldbusse-wegen-kartellrechtswidriger-absprachen-und-verhaltensweisen-auf-dem-aufzugsmarkt/)

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