Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Gegenüber Dritten durchsetzbares Kontaktrecht eines erwachsenen Kindes zu seinen Eltern

 
 

Anlass dieser Entscheidung war ein Streit zwischen erwachsenen Geschwistern darüber, in welcher Form der persönliche Kontakt zur Mutter (die nach einem Schlaganfall im Rollstuhl sitzt und pflegebedürftig ist) zu erfolgen hat. Die Klägerin berief sich auf ein ihrer Mutter zustehendes Wohnrecht, das auch das Recht umfasse, Besuche zu empfangen. Sie begehrte von ihrer Schwester und deren Mann, in deren Haus die Mutter wohnt, sie nicht daran zu hindern, ihre Mutter zu den üblichen Tageszeiten im Zeitraum von 8 Uhr bis 18 Uhr zu besuchen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren aus rechtlichen Überlegungen ab. Zwar folge aus dem Wohnrecht der Mutter, dass sie auch Besuche empfangen dürfe. Dieses Recht könne aber nur die Mutter durchsetzen; die Tochter könne sich nicht darauf berufen.

Der Oberste Gerichtshof hob die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Feststellung des relevanten Sachverhalts an das Erstgericht zurück. Zwar sei richtig, dass sich potentielle Besucher im Allgemeinen nicht darauf berufen könnten, dass der Liegenschaftseigentümer dem Wohnberechtigten das Empfangen von Besuchen gestatten müsse; dieses Recht könne nur der Wohnberechtigte selbst geltend machen. Die Klägerin habe sich aber auch auf ihre familienrechtliche Stellung als leibliche Tochter berufen. Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis begründe ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang falle. Dieses Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil sei grundsätzlich auch von Dritten zu respektieren. Es könne aber Dritten gegenüber nur in Ausnahmefällen gerichtlich erzwungen werden. Voraussetzung sei, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt nicht ablehne. Weiters müsse das Recht (entsprechend dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt werden, dass dabei Rechtsgüter Dritter – wie etwa das Hausrecht oder das Recht auf ein ungestörtes Familienleben – möglichst unberührt bleiben. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein (etwa weil der Besuchsempfänger bettlägerig ist oder ihm – bei Gebrechlichkeit – keine Begleitperson zur Verfügung steht, weshalb er die Wohnung zur persönlichen Kontaktaufnahme nicht allein verlassen kann), seien die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Rechten Dritter habe der Besuch in einem solchen Fall zu unterbleiben.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 01:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gegenueber-dritten-durchsetzbares-kontaktrecht-eines-erwachsenen-kindes-zu-seinen-eltern/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710