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Für das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell müssen die Betreuungsleistungen und die bedarfsdeckenden Versorgungsleistungen gleichwertig sein; bei unterschiedlichem Einkommen der Eltern besteht ein Anspruch auf Restgeld- bzw Ergänzungsunterhalt

 
 

Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell entfällt der Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen bedarfsdeckenden Versorgungsleistungen (Naturalleistungen) annähernd gleichwertig sind; zudem muss das Einkommen der Eltern annähernd gleich hoch sein. Sind die Betreuungsleistungen und die Versorgungsleistungen gleichwertig, das Einkommen der Eltern aber unterschiedlich hoch, so besteht ein Anspruch auf einen Restgeld- bzw Ergänzungsunterhalt.

Die Eltern sind geschieden; sie haben eine 9-jährige Tochter und einen 7-jährigen Sohn. Die Eltern vereinbarten, dass ihnen die Obsorge für beide Kinder gemeinsam zustehe und sich der Wohnsitz der hauptsächlichen Betreuung bei der Mutter befinde. Der Vater verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Die Kontakte (Betreuung) wurden derart vereinbart, dass die Betreuungsleistungen im Verhältnis 50:50 aufgeteilt wurden. Die bedarfsdeckenden Ausgaben (Versorgungsleistungen) der Eltern im Zeitraum Jänner 2016 bis September 2016 (zB Tagesheim; Essen; Kleidung; Spiele und Bücher; Schulbedarf) beliefen sich auf 2.560,43 EUR (Mutter) bzw 2.192,02 EUR (Vater).

Die Kinder beantragten die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge, der Vater deren Herabsetzung.

Die Vorinstanzen erhöhten die Unterhaltsbeiträge.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vaters Folge und wies die Anträge sowohl der Kinder als auch des Vaters ab. Dazu führte das Höchstgericht aus:

Durchschnittliches Kontaktrecht:
Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts (ein Kontaktrechtstag pro Woche) in seinem Haushalt, so hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Aufwendungen während der Ausübung des üblichen Kontaktrechts schmälern den Geldunterhalt des Kindes grundsätzlich nicht. Überdurchschnittliche Betreuungsleistungen (als Naturalunterhalt) führen zu einer Reduzierung des Geldunterhalts (1 Ob 151/16m).

Unterhaltsrechtliches Betreuungsmodell:
Dem unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell liegt der Grundgedanke zugrunde, dass der Geldunterhalt entfällt, wenn beide Elternteile gleiche Betreuungsleistungen (als Naturalunterhalt) erbringen. Unterhaltsrechtlich können sich nur solche Leistungen auswirken, denen Unterhaltscharakter, konkret der Charakter als Naturalunterhalt, zukommt. Dieses Modell setzt zunächst eine gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile voraus. Die Beurteilung als „gleichwertige Betreuungsleistungen“ erlaubt nur ganz geringfügige Unterschiede. Diese können mit dem Begriff „nahezu gleichwertig“ ausgedrückt werden.

Zudem müssen die bedarfsdeckenden Versorgungsleistungen beider Eltern annähernd gleichwertig sein. Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung im engeren Sinn zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar; es bleibt dann bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode. Der sogenannte „Ausgleichsanspruch“ wird abgelehnt.

Schließlich muss das Einkommen der Eltern annähernd gleich hoch sein. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Anspruch des Kindes auf einen Restgeld- bzw Ergänzungsunterhalt. Der Ergänzungsunterhalt ist wie folgt zu berechnen: Zunächst ist der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln, die derart ermittelten Beträge sind dann unter Berücksichtigung der Transferzahlungen zu halbieren und sodann zu saldieren. Die auf diese Weise errechnete Differenz ergibt den Restgeldunterhaltsanspruch (Ergänzungsunterhaltsanspruch) des Kindes gegenüber dem besser verdienenden Elternteil.

Die von diesem tatsächlich erbrachten Naturalleistungen, wie etwa Taschengeld oder Handykosten, sind vom verbleibenden Restgeldunterhalt nicht abzuziehen. Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es – trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell – nicht zum Entfall des Geldunterhalts.

Im Anlassfall ist von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen. Allerdings besteht ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, sodass das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zwar zur Anwendung gelangt, hier aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) führt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 20:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fuer-das-unterhaltsrechtliche-betreuungsmodell-muessen-die-betreuungsleistungen-und-die-bedarfsdeckenden-versorgungsleistungen-gleichwertig-sein-bei-unterschiedlichem-einkommen-der-eltern-besteht-ein/)

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