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Fortführungsanträge sind dem Beschuldigten zur Äußerung zuzustellen

 
 

Vor Entscheidung über die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft beendeten Ermittlungsverfahrens muss das rechtliche Gehör gewahrt werden.

Ein Unternehmen erstattete Betrugsanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Zwei Personen hätten unredlich Fahrzeugreifen bestellt und bezogen. Die Staatsanwaltschaft sah jedoch die Beweislage als unzureichend an und beendete das Ermittlungsverfahren.

Das Unternehmen beantragte hierauf die Fortführung des Verfahrens, weil die Staatsanwaltschaft Beweise übergangen habe. Ein Dreirichtersenat des Landesgerichts gab dem Antrag statt und ordnete die Fortführung des Ermittlungsverfahrens an, ohne zuvor den Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Generalprokuratur erhob gegen den Beschluss des Landesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Das Landesgericht habe die Bestimmungen über das rechtliche Gehör missachtet.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluss auf und trug dem Landesgericht auf, den Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen und danach neuerlich über den Fortführungsantrag zu entscheiden. Nur so ist das rechtliche Gehör gewahrt, wie das Höchstgericht betonte.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fortfuehrungsantraege-sind-dem-beschuldigten-zur-aeusserung-zuzustellen/)

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