Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Festplattenvergütung: Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Klagen gegen Online-Händler aus anderen EU-Staaten

 
 

Der Oberste Gerichtshof bejaht nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft und nimmt die Beklagen auf Zahlung der Trägervergütung nach § 42b Abs 1 UrhG („Festplattenvergütung“) in Anspruch. Die Beklagten gehören zu einem international tätigen Konzern, der über das Internet Bücher, Musikalien und andere Waren vertreibt. Sie haben ihren Sitz in Luxemburg und Deutschland und vertraten daher der Auffassung, dass die österreichischen Gerichte für die Behandlung der Klage nicht zuständig seien.

Diese Frage ist nach der Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) zu beurteilen. Danach sind Klagen grundsätzlich am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten zu erheben. Allerdings gibt es mehrere Ausnahmen, von denen im konkreten Fall nur der Gerichtsstand der „unerlaubten Handlung“ (Art 5 Nr 3 EuGVVO) in Betracht kam.

Die Vorinstanzen nahmen an, dass der Anspruch auf Festplattenvergütung nicht auf einer „unerlaubten Handlung“ beruhe, und lehnten daher die Behandlung der Klage ohne inhaltliche Prüfung ab. Der Oberste Gerichtshof hatte Zweifel, ob Art 5 Nr 3 EuGVVO tatsächlich in diesem Sinn auszulegen sei, und richtete daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser sprach mit Urteil vom 21. April 2016, C-572/14, aus, dass der Anspruch der Klägerin unter Art 5 Nr 3 EuGVVO falle. Auf dieser Grundlage bejahte der Oberste Gerichtshof die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Davon zu trennen ist die Frage, ob das österreichische System der Festplattenvergütung unionsrechtskonform ist oder nicht. Ein diesbezügliches Verfahren ist beim Obersten Gerichtshof anhängig, mit einer Entscheidung ist voraussichtlich im Herbst zu rechnen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/festplattenverguetung-zustaendigkeit-oesterreichischer-gerichte-fuer-klagen-gegen-online-haendler-aus-anderen-eu-staaten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710