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Extensiver Gebrauch vor dem Rücktritt von einem im Fernabsatzweg geschlossenen Kaufvertrag

 
 

Nahm der Käufer vor Erklärung des Rücktritts von einem im Fernabsatzweg geschlossenen Kaufvertrag das Kaufobjekt – hier einen Monitor – extensiv in Gebrauch und konnte es der Unternehmer deshalb nur mehr „gebraucht“ um einen erheblich geringeren Preis weiterveräußern, so steht dem Unternehmer ein angemessenes Nutzungsentgelt einschließlich einer Entschädigung für die durch den Sachgebrauch verursachte Minderung des gemeinen Werts des Kaufobjekts zu.

Ein Interessent (in der Folge „Käufer“) bestellte am 18. 10. 2001 „auf der Internetseite der beklagten Partei“ einen Flachbildmonitor um EUR 2.179,46. Ihm ging daraufhin sogleich eine E-Mail – Bestellbestätigung zu. Der Käufer hatte sich für die Abholung der Ware im Geschäft der beklagten Partei entschieden. Am 19. 10. 2001 holte er den Monitor in deren Geschäft gegen Barzahlung ab. Dabei wurde das Paket geöffnet, das Aussehen des Monitors und das Vorhandensein des Zubehörs kontrolliert. Am 29. 10. 2001 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und brachte der Verkäuferin die Ware zurück. In diesem Zeitpunkt wies der Betriebsstundenzähler des Monitors eine Betriebsdauer von 43 Stunden und 33 Minuten auf. Die beklagte Partei veräußerte den Monitor am 11. 2. 2002 um 1.645 EUR weiter. Sie erstattete dem Käufer nicht den gesamten Kaufpreis, sondern lediglich 1.499,96 EUR. Das marktübliche Benützungsentgelt für den Monitor betrug für 10 Tage EUR 709,89.

Die klagende Partei, an die der Käufer seine Ansprüche abgetreten hatte, begehrte die Rückzahlung des Kaufpreisrestes von 679,49 EUR. Der Kaufvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden. Der Käufer habe von seinem Rücktrittsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht. Nach der „Fernabsatz-Richtlinie“ dürfe der Käufer nur mit Rücksendekosten belastet werden.

Die beklagte Partei wendete ein: Der Kaufvertrag sei erst in den Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei zustande gekommen; deshalb mangle es an einem „Fernabsatz“. Ihr stehe aber jedenfalls eine Gegenforderung bis zur Höhe des Klagebetrags aus dem Titel des angemessenen Nutzungsentgelts bzw des Schadenersatzes zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung infolge Berufung der klagenden Partei dahin ab, dass es die Klageforderung mit EUR 679,49, die Gegenforderung mit EUR 330,– als zu Recht bestehend erkannte. Demnach verurteilte es die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 349,49 sA.

Der Oberste Gerichtshof gab keiner der Revisionen der Streitteile Folge. Er erläuterte die Rechtslage nach dem Konsumentenschutzgesetz im Licht des Gemeinschaftsrechts und erzielte das im einleitenden Leitsatz zusammengefasste Ergebnis.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/extensiver-gebrauch-vor-dem-ruecktritt-von-einem-im-fernabsatzweg-geschlossenen-kaufvertrag/)

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