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Es ist nicht unsachlich, die staatliche Förderung der Selbstkontrolle der Presse daran zu binden, dass die geförderte Einrichtung repräsentativen Charakter hat.

 
 

Der Oberste Gerichtshof versteht den Begriff der „repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse“ so, dass eine Einrichtung, die eine Förderung beantragt, sowohl Medienunternehmen als auch Journalisten umfassen muss.

Die Kommunikationsbehörde Austria, kurz „KommAustria“, ist die österreichische Regulierungsbehörde für elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien. Ihre Bekanntheit verdankt sie ihrer Aufgabe als Zulassungsbehörde für Privatfernsehen und -radio. Seit Jänner 2004 obliegt der KommAustria auch die Vergabe der Presse- und Publizistikförderung; dafür holt sie Empfehlungen der Presseförderungskommission ein. Nach § 12a des Presseförderungsgesetzes hat die KommAustria „einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse“ einen Zuschuss zur Deckung der anfallenden Kosten zu gewähren.

Für 2012 beantragte ein Verein einen Zuschuss, den die KommAustria allerdings ablehnte. Die Klage des Vereins auf einen Zuschuss von 34.500 Euro blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Rahmen privatwirtschaftlicher Subventionsvergabe der Gleichheitssatz zu beachten: Eine Förderung ist prinzipiell an alle zu gewähren, die im Hinblick auf ein bestimmtes Förderziel die Förderkriterien erfüllen. Das ist beim klagenden Verein nicht der Fall. Er hat keine Medienunternehmen als Mitglieder und ist daher keine „repräsentative Einrichtung“ im Bereich der österreichischen Presse.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/es-ist-nicht-unsachlich-die-staatliche-foerderung-der-selbstkontrolle-der-presse-daran-zu-binden-dass-die-gefoerderte-einrichtung-repraesentativen-charakter-hat/)

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