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Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage im Fall von unentgeltlichen Pflegeleistungen des Unterhaltsschuldners an einen Dritten?

 
 

Freiwillige unentgeltliche Pflegeleistungen des Sohnes an seine hochbetagte Mutter erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber seiner Exgattin, der er zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, jedenfalls dann nicht, wenn er ohnedies ein überdurchschnittliches Pensionseinkommen und Einkünfte aus Vermietung bezieht.

Die im Jahr 1971 geschlossene Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde im Jahr 1992 geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin Unterhalt zu bezahlen.

Die Klägerin begehrte die Erhöhung des bisher festgesetzten monatlichen Unterhalts unter anderem mit der Begründung, dass der Beklagte seine erblindete Mutter pflege und dafür deren Pflegegeld beziehe. Sollte der Beklagte auf das seiner Mutter ausgezahlte Pflegegeld der Stufe 5 verzichtet haben, dürfe dieser Verzicht zu keinen Nachteilen für die Klägerin führen. Ihr Unterhalt sei dann anteilig unter Berücksichtigung des dem Beklagten fiktiv zustehenden Pflegegelds zu bemessen.

Der Beklagte, der bereits Pensionist ist, wendete ein, er leiste aufgrund seines überdurchschnittlichen Einkommens ohnedies schon angemessenen Unterhalt an die Klägerin. Er erhalte von seiner Mutter kein Pflegegeld.

Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab. Das Gericht zweiter Instanz folgte hingegen grundsätzlich dem Standpunkt der Klägerin.

Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Beklagten erhobenen Rechtsmittel Folge. Er vertrat die Auffassung, dass dem Beklagten bei Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber seiner fast 100-jährigen Mutter zwar grundsätzlich ein Anspruch auf das der Mutter ausgezahlte Pflegegeld zustünde. Ein Verzicht des Sohnes auf dieses Pflegegeld führt aber dann nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber der Exgattin im Weg der „Anspannung“ (Erhöhung der Bemessungsgrundlage um mögliches, tatsächlich aber nicht erzieltes Einkommen), wenn der bereits pensionsbeziehende Sohn insgesamt ohnedies über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Ein Unterhaltspflichtiger, der freiwillig die Vollpflege eines nahen Angehörigen übernimmt und damit seine Lebensgestaltung in Erfüllung sittlicher und moralischer Prinzipien massiv einschränkt, dafür jedoch keine Entlohnung annimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als ein Unterhaltpflichtiger, der sich die Mühen einer Pflegetätigkeit im Familienkreis von vornherein erspart. Nur dann, wenn der pflegende Angehörige tatsächlich eine Entlohnung erhält, ist diese Entlohnung bei der Unterhaltsbemessung als tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen. Zur Prüfung der nicht ausreichend geklärten Tatfrage, ob der Sohn das seiner Mutter ausgezahlte Pflegegeld erhält, hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 04:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erhoehung-der-unterhaltsbemessungsgrundlage-im-fall-von-unentgeltlichen-pflegeleistungen-des-unterhaltsschuldners-an-einen-dritten/)

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