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Entgeltansprüche für die Zeit während der Kündigungsanfechtung werden mit Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig

 
 

Im Fall einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung werden die nach § 1155 ABGB nachzuzahlenden Entgeltansprüche allgemein (ungeachtet des § 61 ASGG) mit der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig.

Der Kläger wurde zum 15. 2. 2015 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin und der späteren Schuldnerin gekündigt. Rechtzeitig brachte er beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Anfechtung der Kündigung ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. 12. 2013 wurde der Klage stattgegeben und die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.

Zuvor, nämlich am 20. 6. 2013, wurde über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22. 7. 2013 erklärte der Kläger seinen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger begehrte Insolvenzentgelt (laufendes Entgelt) für die Zeit während des Verfahrens auf Anfechtung der Kündigung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus:

Allgemein wird mit Wirksamwerden der Kündigung (zum Kündigungstermin) das Arbeitsverhältnis beendet. Wird der Anfechtungsklage (nach § 105 ArbVG) rechtskräftig stattgegeben, so wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Sie wird ex tunc vernichtet. Das Arbeitsverhältnis lebt mit all seinen Rechten und Pflichten rückwirkend wieder auf.

Den Entgeltausfall für den Zeitraum während des Anfechtungsverfahrens hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 1155 ABGB zu ersetzen. Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so muss der Arbeitgeber für die Dauer des Verfahrens das Entgelt nach § 1155 ABGB nachzahlen. Außer aus einer besonderen verfahrensrechtlichen Anordnung folgt auch aus dem Anspruch auf Nachzahlung, dass die Fälligkeit erst mit Wirksamwerden des Anfechtungsurteils eintritt. Die Nachzahlungsverpflichtung ist an das Wirksamwerden des stattgebenden Anfechtungsurteils geknüpft. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass bei einer rechtsgestaltenden Entscheidung erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) die Rechtslage verändert, auch wenn sie dann zurückwirkt. Das effektive, unwiderrufliche Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch dieses Urteil.

Für den Anlassfall bedeutet dies, dass die zugrunde liegenden Ansprüche an sich erst im Dezember 2013 fällig geworden wären. Da das Arbeitsverhältnis schon früher, nämlich am 22. 7. 2013 durch Austritt des Klägers geendet hat, sind die in Rede stehenden Ansprüche mit diesem Zeitpunkt fällig geworden. Sie sind daher nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz gesichert.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entgeltansprueche-fuer-die-zeit-waehrend-der-kuendigungsanfechtung-werden-mit-rechtskraft-des-stattgebenden-anfechtungsurteils-faellig/)

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