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Eintritt in den Mietvertrag des Verstorbenen auch für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner?

 
 

Eine MRK-konforme Auslegung des § 14 Abs 3 Satz 2 MRG gebietet die Bejahung eines Eintrittsrechts auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Der am 14. 2. 1928 geborene, im Alter von 75 Jahren am 31. 5. 2003 verstorbene Mieter hatte anfangs 2000 den um fast 50 Jahre jüngeren Beklagten in seine Wohnung aufgenommen. Der Mieter hatte bereits an Parkinson gelitten, als er den Beklagten kennen lernte. Ab Oktober 2001 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand zusehends und es kam zu Verwirrtheitszuständen. Der Mieter hatte die Absicht, den Beklagten zu adoptieren, wozu es jedoch aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr kam.

Ab Oktober 2001 gab der Beklagte seine Berufstätigkeit auf und kümmerte sich um den Mieter. Er erledigte Einkäufe, kochte für ihn, half ihm beim An- und Ausziehen sowie bei der Körperpflege, wofür er monatlich einen Betrag von S 25.000 erhielt. Ab Oktober 2001 kam es aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes immer wieder zu Krankenhausaufenthalten des Mieters und ab November 2002 befand er sich ständig in Krankenhäusern oder Hospizen bis zu seinem Tod am 31. 5. 2003. Der Beklagte wohnt nach wie vor in der aufgekündigten Wohnung. Er verfügt über keine andere Wohnmöglichkeit.

Erstgericht und Berufungsgericht erkannten die Kündigung als rechtwirksam.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision des Beklagten Folge und trug dem Berufungsgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf:

Unter in den Mietvertrag eintrittsberechtigten Lebensgefährten iSd § 14 Abs 3 MRG versteht die Rechtsprechung Personen, die in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben. Das ist eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Personen desselben oder verschiedenen Geschlechts. Eine MRK-konforme Auslegung des § 14 Abs 3 Satz 2 MRG gebietet die Bejahung eines Eintrittsrechts – unter den sonstigen Voraussetzungen – auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft reicht aber auch bei gleichgeschlechtlichen Personen nicht aus, um sie den Kreis der eintrittsberechtigten Personen des § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG zuzurechnen.

Das Erstgericht hat die zwischen dem verstorbenen Mieter und dem Beklagten geführte Haushaltsgemeinschaft nicht als Lebensgemeinschaft iSd § 14 Abs 3 MRG bewertet, weil sie einer Vater-Sohn-Beziehung eher gleichzuhalten sei, auch wenn es zur beabsichtigten Adoption nicht gekommen sei. Zwischen dem Eintrittswerber und dem verstorbenen Mieter, der nahezu 50 Jahre älter war, habe ein enges freundschaftliches Vertrauensverhältnis bestanden. Zu sexuellen Beziehungen sei es nicht gekommen. Es habe auch keine sexuelle Anziehung zwischen dem Eintrittswerber und dem verstorbenen Mieter bestanden. Das reiche für die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Bei einem eheähnlichen Verhältnis müsse es jedoch gewisse erotische Aspekte geben, die im vorliegenden Fall nicht erwiesen worden seien.

Das Berufungsgericht hat sich mit der umfangreichen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt, die darauf abzielt, eine Feststellung zu erlangen, dass zwischen dem verstorbenen Mieter und dem Eintrittswerber doch ein – wenn auch nicht ausgelebtes – homosexuelles Verhältnis bestanden habe. Um abschließend beurteilen zu können, ob das Verhältnis zwischen dem verstorbenen Mieter und dem nunmehrigen Beklagten als Lebensgemeinschaft im Sinn eines eheähnlichen Verhältnisses zwischen gleichgeschlechtlichen Personen zu werten ist, das über eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, eine enge Freundschaft, ein Pflege- und Sekretärsverhältnis oder Vater-Sohn-Verhältnis hinausging, bedarf es einer Erledigung dieser Beweisrüge.

Volltext im RIS in Kürze verfübar

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 05:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eintritt-in-den-mietvertrag-des-verstorbenen-auch-fuer-gleichgeschlechtlichen-lebenspartner/)

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