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Einstellung eines gegen einen mutmaßlichen Winkelschreiber geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Betrugs: Befugnis der Gerichte zur Verhängung einer Haftstrafe nach den Bestimmungen der Winkelschreiberei-Verordnung?

 
 

Hat die zur Verfolgung von gerichtlichen Straftatbeständen berufene Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs des mutmaßlichen Winkelschreibers an den von ihm gerichtlich vertretenen Personen eingestellt, besteht kein Hinderungsgrund mehr für die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-Verordnung

Der Beschuldigte steht im Verdacht, gegen das Verbot der Winkelschreiberei verstoßen zu haben, dh ohne Befugnis (etwa als Rechtsanwalt) gegen Entgelt bzw in gewinnsüchtiger Absicht gerichtliche Eingaben in Gerichtsverfahren für Parteien verfasst zu haben oder als deren Bevollmächtigter bei Gericht eingeschritten zu sein.

Aus diesem Grund wurde vom zuständigen Gericht gegen ihn ein Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs zu Lasten seiner „Klienten“ eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Das Erstgericht, das Verstöße gegen die Winkelschreiberei-Verordnung als erwiesen annahm, verhängte über ihn eine Haftstrafe. Das Rekursgericht stellte das Verfahren infolge Rekurses des Beschuldigten ein, weil seine festgestellten Tathandlungen (auch) die äußere Tatseite des Betrugs, also eines gerichtlichen Straftatbestands, erfüllten und in einem solchen Fall keine Befugnis der Gerichte zur Ahndung der Winkelschreiberei bestehe.

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-Verordnung nicht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn das Verhalten des der Winkelschreiberei Verdächtigen objektiv den Tatbestand des Betrugs erfüllt, sondern nur dann, wenn darüber hinaus der für das Vorliegen von Betrug erforderliche Vorsatz des Beschuldigten vorliegt. Hat die Staatsanwaltschaft das von ihr geführte Ermittlungsverfahren rechtskräftig eingestellt, weil nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen ist, ist das eingeleitete Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung fortzuführen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 16:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einstellung-eines-gegen-einen-mutmasslichen-winkelschreiber-gefuehrten-strafrechtlichen-ermittlungsverfahrens-wegen-des-verdachts-des-betrugs-befugnis-der-gerichte-zur-verhaengung-einer-haftstrafe-na/)

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