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Der Oberste Gerichtshof prüfte eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank zum Online-Banking

 
 

Geprüft wurden AGB, welche die beklagte Bank im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für die Übermittlung von Erklärungen verwendet hat.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte – nach dem Teilurteil 8 Ob 58/14h sowie nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH 25. 1. 2017, RS C 375/15) – mit Endurteil die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen über das mit Verbandsklage gestellte Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren im Umfang einer weiteren Klausel. Die beanstandete Klausel betraf die Möglichkeit, Mitteilungen und Erklärungen, die wegen ihrer Bedeutung dem Kunden nach dem Gesetz „auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt“ werden müssen, elektronisch via E-Banking  zur Verfügung  zu stellen.

Die beanstandete Klausel erfüllt (bei der im Klauselprozess geltenden strengsten Auslegung) nicht die vom EuGH präzisierten Kriterien einer wirksamen „Übermittlung“, weil sie die Einstellung in das E-Banking-Postfach genügen lässt. Da dieses vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genützt wird, bedürfte es einer zusätzlichen Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht, also etwa mittels gesonderter E-Mail an eine bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder mittels eines Briefes.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 09:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-oberste-gerichtshof-prueft-eine-klausel-in-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-agb-einer-betreiberin-des-telekommunikationsgeschaefts/)

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