Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Der Lösung von Grundrechtsfragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu

 
 

Das Oberlandesgericht kann die Behandlung von Beschwerden wegen behaupteter wiederholter und weitreichender Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht mit der Begründung ablehnen, die Entscheidung hänge nicht von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschuldigten in einem seit mehreren Jahren anhängigen Ermittlungsverfahren die Einsicht in eine große Anzahl von Aktenstücken verweigert. Einem dagegen erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gab die Einzelrichterin des Landesgerichts großteils nicht Folge. Das Oberlandesgericht lehnte die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde unter Berufung auf § 107 Abs 3 zweiter Satz StPO mit der Begründung ab, dass die Entscheidung von einer Tatfrage abhänge, ohne dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung tangiert wäre.

Der Oberste Gerichtshof hat einer dagegen – aus Anlass eines Antrags des Beschuldigten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO – von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge gegeben und dazu ausgesprochen, dass die grundsätzliche Bedeutung von Grundrechtsfragen, hinsichtlich derer ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung besteht, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Der Gesetzgeber wollte den – insoweit als letzte Instanz im Rechtsmittelverfahren (vgl aber §§ 23, 363a StPO) entscheidenden – Oberlandesgerichten nicht die Möglichkeit eröffnen, die Behandlung von Beschwerden wegen behaupteter wiederholter und weitreichender Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte abzulehnen.

Lehnt das Oberlandesgericht die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich einer Grundrechtsbeeinträchtigung (hier: des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 [Abs 1 iVm Abs 3 lit a und b] MRK durch Verweigerung der Einsicht in konkret benannte Aktenteile) ab, verletzt es demnach das Gesetz, indem es seinen in diesem Fall auf Null reduzierten Ermessensspielraum überschreitet.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-loesung-von-grundrechtsfragen-kommt-grundsaetzliche-bedeutung-zu/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710