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Das Superädifikat in der Feuerversicherung

 
 

Das Pfandrecht der kreditgebenden Bank an einem selbständig feuerversicherten Superädifikat (Gebäude einer Gärtnerei mit Glashaus) erstreckt sich – wie bei einem Hypothekargläubiger – auch auf die Versicherungssumme.

Die klagende Bank hat der Liegenschaftseigentümerin und dem Inhaber des darauf errichteten Gartenbaubetriebs mit Glashaus (Superädifikat) Kredite gewährt und zur deren Besicherung auch ein Pfandrecht am Gebäude erworben. Nachdem der Gebäudeinhaber in Insolvenz verfallen und das Objekt in Brand gesteckt hatte, war strittig, ob die Bank wie eine Hypothekargläubigerin auf die Feuerversicherung für das Superädifikat greifen könne.

Der Oberste Gerichtshof bejahte den Anspruch der Bank:

Auch Superädifikate können Gebäude im Sinn der feuerversichungsrechtlichen Bestimmungen sein. Dabei werden gerade solche Objekte Gegenstand der Kreditfinanzierung und der Feuerversicherung sein, die sich – wie im Anlassfall das Gebäude einer Gärtnerei mit Glashaus – durch Wertigkeit sowie eine gewisse Dauerhaftigkeit auszeichnen. Auch für solche Gebäude trifft dann aber der Zweck des Gesetzes, das die Erstreckung des Pfandrechts auf die Versicherungssumme vorsieht, nämlich die Förderung des Kreditvertrauens, zu. Es besteht daher in solchen Konstellationen kein Grund, den auf einem Superädifikat besicherten Kreditgeber schlechter zu behandeln, als sonstige Hypothekargläubiger.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 24.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-superaedifikat-in-der-feuerversicherung/)

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