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Bürgermeister entlässt Gemeindebediensteten – wirksam?

 
 

Bei der Beurteilung, ob eine Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde, ist auch die gesetzliche Kompetenzverteilung und die Befassung des zuständigen Gemeindeorgans zu berücksichtigen. Nicht jede Entlassung ist mit einer dringenden Angelegenheit, bei der eine Eilkompetenz des Bürgermeisters bestehen kann, gleichzusetzen.

Der Kläger war bei einer Tiroler Gemeinde als Vertragsbediensteter beschäftigt. Der Bürgermeister sprach dem Kläger die Entlassung aus und berief den Gemeinderat ein, der fünf Tage später die Entlassung genehmigte.

Der Kläger macht die Unwirksamkeit der Entlassung geltend, weil sie entgegen der Tiroler Gemeindeordnung nicht vom Gemeinderat als dem dafür zuständigen Organ ausgesprochen worden sei; die Genehmigung sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt.

Die beklagte Gemeinde erachtete die Entlassung als wirksam. Der Gemeinde hätte aus einer verspäteten Entlassung ein wirtschaftlicher Schaden sowie ein Imageverlust gedroht. Es habe daher Gefahr im Verzug bestanden, die eine Eilkompetenz des Bürgermeisters begründe.

Das Erst- und das Berufungsgericht folgten dem Standpunkt des Klägers und erachteten die Entlassung als unwirksam.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies. Nach der Rechtsprechung ist eine vom Bürgermeister alleine ausgesprochene Entlassung unwirksam, wenn er nach den Organisationsvorschriften nicht (alleine) zum Ausspruch der Entlassung zuständig ist. Bei der Beurteilung einer Verzögerung im Ausspruch der Entlassung ist auch die gesetzliche Kompetenzverteilung und die Befassung des zuständigen Gemeindeorgans zu berücksichtigen, sodass nicht schon jede Entlassung mit einer dringenden Angelegenheit, bei der Gefahr im Verzug besteht, gleichzusetzen ist. Die Befassung des Gemeinderats mit der Entlassung hätte im vorliegenden Fall daher keine Verspätung des Entlassungsausspruchs und folglich keinen wirtschaftlichen Schaden der Gemeinde begründet. Einen drohenden Imageschaden hätte die Gemeinde auch mit der Suspendierung des Klägers abwenden können. Die Entlassung war mangels Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters unwirksam, ohne dass es auf die behaupteten Verfehlungen des Klägers, die zuletzt seine Aktivitäten im Krankenstand betrafen, ankam.

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ogh.gv.at | 19.03.2024, 07:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/buergermeister-entlaesst-gemeindebediensteten-wirksam/)

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