Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Blei in der Wasserleitung

 
 

Sind Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt.

Die Erhaltungspflicht des Vermieters kann nur dann eingreifen, wenn die Ursache für die Bleikonzentration innerhalb des Hauses zu finden ist, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn das öffentliche Leitungsnetz der Gemeinde Quelle der Kontamination ist.

Im Anlassfall reklamierten die Mieter die Erhaltungspflicht der Vermieter wegen der Bleikonzentration im Trinkwasser. Die Vorinstanzen hatten allerdings nicht überprüft, ob und welche konkreten Rohre im Haus gegebenenfalls für eine erhöhte Bleikonzentration im Trinkwasser verantwortlich sind.

Der Oberste Gerichtshof trug daher dem Erstgericht die Klärung der Tatsachengrundlagen auf, um beurteilen zu können, ob eine allfällig erhöhte Bleikonzentration im Wasser überhaupt durch eine im Verantwortungsbereich der Vermieter stehende Leitung verursacht ist und wie hoch die Bleikonzentration des aus der Wasserentnahmestelle der Wohnung abgegebenen Wassers ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/blei-in-der-wasserleitung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710