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Bezeichnung von Sparbüchern und Schadenersatz

 
 

Ein Familienname (ergänzt durch den Anfangsbuchstaben des Vornamens), der nicht der Name des identifizierten Kunden ist, darf gemäß § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG nicht als Bezeichnung einer Sparurkunde verwendet werden. Verstößt die Bank gegen diese Bestimmung, indem sie eine solche unzulässige Bezeichnung nicht verhindert, so kann der Dritte, dessen Name verwendet wurde, allein daraus für Vermögensschäden, die ihm der identifizierte Kunde (betrügerisch) im Zusammenhang damit zugefügt hat, keine Ersatzansprüche ableiten, weil solche Schäden vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst sind.

Die Kläger waren Kunden eines (inzwischen wegen zahlreicher Betrugshandlungen strafrechtlich verurteilten) Vermögensberaters; zur beklagten Bank bestand kein Vertragsverhältnis. Der Vermögensberater eröffnete bei der Beklagten mehrere Kleinbetrags-Sparbücher mit Losungswort und wählte als Bezeichnung die Familiennamen der Kläger (seiner Kunden), wobei er dazu jeweils den Anfangsbuchstaben der Vornamen nachstellte. Die Beklagte akzeptierte diese Bezeichnungen. Der Vermögensberater fälschte in mehreren Etappen Verkaufsaufträge für Wertpapierdepots der Kläger bei einer anderen Bank und sorgte mit weiteren gefälschten Aufträgen dafür, dass die Erlöse daraus auf den Sparbüchern bei der Beklagten gutgeschrieben wurden. Er behob und verbrauchte diese Beträge.

Die Kläger begehrten von der Beklagten Schadenersatz, weil sie unzulässige Bezeichnungen für Sparurkunden akzeptiert und dadurch das Betrugssystem des Vermögensberaters gefördert habe. Die Beklagte bestritt einen Verstoß gegen das Bankwesengesetz (BWG) sowie die Kausalität der falschen Bezeichnungen; außerdem seien die Schäden vom Schutzbereich des BWG nicht umfasst.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge und führte aus:

§ 31 BWG wurde mit der Novelle 2000 geschaffen, die das Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche verfolgte. Seither gibt es nur noch Namenssparbücher, die ausschließlich auf den Namen des bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG identifizierten Kunden lauten dürfen, und Bezeichnungssparbücher, die nicht auf einen Namen (aber auf eine andere Bezeichnung) lauten können. Diese Regelung soll mögliche Verwechslungsgefahren (Täuschungsmöglichkeiten) von vornherein verhindern. Auch die im Anlassfall von der Beklagten akzeptierten Bezeichnungen für Sparurkunden (Familiennamen der Geschädigten mit Anfangsbuchstaben ihres jeweiligen Vornamens), die offenkundig nicht der Name des (betrügerisch handelnden) Kunden der Beklagten waren, verstoßen gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 BWG, weil es sich um unzulässige „Namen“ und nicht um sonstige Bezeichnungen handelte.

Eine Haftung der Beklagten würde allerdings voraussetzen, dass der Schutzzweck der übertretenen Norm gerade auch den bei den Klägern eingetretenen Schaden verhindern sollte.

Zum Schutzzweck der Identifizierungsvorschriften der §§ 32, 40 Abs 1 BWG (Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich Stellung genommen und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen keine Schutznormen zugunsten einzelner Personen sind, die aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten geschädigt wurden. Diese Überlegungen treffen auch auf § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG zu. Diese Bestimmung bezweckt ebenfalls die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer an ihnen vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 05:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bezeichnung-von-sparbuechern-und-schadenersatz/)

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