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Betriebsratsmitglieder dürfen ihr Mobiltelefon verwenden

 
 

Auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern steht grundsätzlich das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Soweit dies erforderlich ist, darf dazu der Arbeitsplatz verlassen werden.

Die Beklagten beschäftigen mehr als 700 Arbeiter. Der klagende Arbeiterbetriebsrat hat 13 Mitglieder, von denen zwei permanent freigestellt sind. Die sonstigen Betriebsräte sind in drei bis vier Schichten tätig, darunter auch im Gießereibereich. Die Produktionsstätten der Beklagten umfassen mehrere Hallen in verschiedenen Gebäuden. Im Gießereibereich müssen Heißeinsatzhandschuhe getragen werden, mit denen nicht telefoniert werden kann.

Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellung, dass die Nutzung privater Mobiltelefone (auch) durch die nicht freigestellten Arbeiterbetriebsräte in Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zulässig sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Feststellungsbegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und gab der Klage statt. Er führte aus, dass Mobiltelefone heute zur üblichen Büroausstattung gehören. Die Aufgaben des Betriebsrats erfordern oft eine rasche Erreichbarkeit, was insbesondere bei örtlicher Zersplitterung des Betriebs von Bedeutung ist. Grundsätzlich darf die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder in Durchführung ihrer Aufgaben vom Arbeitgeber nicht beschränkt werden. Jedem Betriebsratsmitglied muss selbst die Entscheidung überlassen sein, welche Betriebsratstätigkeit zu welcher Zeit ausgeübt wird. Im Prinzip steht daher auch den nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Recht zu, zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit ihre Mobiltelefone zu verwenden, und zwar auch während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf das Gefahrenpotential im Gießereibereich berufen. Die Betriebsratsmitglieder haben nämlich das Recht, zum Telefonieren die Arbeit zu unterbrechen und den Gefahrenbereich zu verlassen, soweit dies für die Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/betriebsratsmitglieder-duerfen-ihr-mobiltelefon-verwenden/)

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