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Beistellung von „Sacherfordernissen“ für den Betriebsrat

 
 

Die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Betriebsrat „Sacherfordernisse“ beizustellen (§ 72 ArbVG), kann auch die Verpflichtung zur Abstellung einer Ganztagsschreibkraft umfassen.

Die beklagten Betriebsinhaberin beschäftigt 650 Angestellte, davon 350 im Außendienst. Sie verfügt über drei Kundenbüros in Wien und 45 weitere in Niederösterreich. Derzeit wird die Unternehmenszentrale von Wien nach St. Pölten übersiedelt.

Von zehn Betriebsräten ist einer freigestellt und mit den laufenden Betriebsratstätigkeiten ausgelastet. Im Zuge der Übersiedlung kommen vor allem durch den Abschluss von Sozialplänen erhebliche Mehrarbeiten auf den Betriebsrat zu. Weiters beabsichtigt dieser, regelmäßig Betriebsversammlungen abzuhalten, die sozialen und kulturellen Tätigkeiten auszuweiten und periodisch die Außenstellen zu besuchen, um dort Informationen in Form von PowerPoint-Präsentationen zu geben. Mit Vorbereitungs- und Unterstützungsarbeiten für den Betriebsrat wäre derzeit zusätzlich zum freigestellten Betriebsratsmitglied eine Ganztagsschreibkraft ausgelastet.

Der Betriebsrat begehrte deshalb von der Betriebsinhaberin die Beistellung einer Schreibkraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, eines Laptops mit Drucker sowie eines Mobiltelefons.

Der Oberste Gerichtshof erachtete dieses Begehren für berechtigt.

Nach § 72 ArbVG sind dem Betriebsrat vom Betriebsinhaber zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenngleich in der Überschrift und im Wortlaut dieser Bestimmung nur von der „Beistellung von Sacherfordernissen“ die Rede ist, geht der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (993 BlgNR XIII. GP AB 3) und der überwiegenden Lehre davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zu den „Kanzlei- und Geschäftserfordernissen“ auch die „Beistellung von Dienstleistungen“ gehören kann, sodass in großen Betrieben der Betriebsinhaber zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet sein kann, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrats dies erforderlich macht und es dem Betrieb zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall wurde daher die Betriebsinhaberin nach Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu verpflichtet, dem Betriebsrat nicht nur einen Laptop mit Drucker und ein Mobiltelefon, sondern auch eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 05:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beistellung-von-sacherfordernissen-fuer-den-betriebsrat/)

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