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Beginn der Frist zur Ausführung von Rechtsmitteln gegen Urteile im Strafverfahren

 
 

Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 1 StPO.

Nach Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).

Durch die Strafprozessnovelle 2005 wurde § 271 Abs 6 StPO um die Anordnung ergänzt, dass eine Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung den Parteien (nunmehr Beteiligten), soweit sie darauf nicht verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist. Zur Rechtslage vor dem 1. März 2005 hatte die Rechtsprechung nämlich bereits ergänzend verlangt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll bei Zustellung des Urteils – im Sinn eines Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens – fertiggestellt sein muss.

Zentrales Anliegen der Strafprozessnovelle war die „Reform der Protokollführung in Strafsachen“ sowohl durch Vereinfachungen (wie etwa den fakultativen Verzicht auf die Beiziehung eines Schriftführers) als auch durch eine „ausdrückliche Regelung der Protokollberichtigung“, die eine Beschwerdemöglichkeit der Beteiligten in allen Verfahrensarten vorsah.

Eine Verknüpfung der Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung mit dem Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist – durch eine Erweiterung des § 285 Abs 1 StPO – wurde gerade nicht normiert.

Auch zwingt die Beachtung der Verteidigungsrechte aus grundrechtlicher Sicht nicht zu einer erweiternden Auslegung des § 285 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 3 lit b MRK wird für den Fall, dass einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt wird, sondern zu einem die Verteidigungsrechte bereits beeinträchtigenden Zeitpunkt, durch den Rechtsbehelf des § 364 StPO Genüge getan.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beginn-der-frist-zur-ausfuehrung-von-rechtsmitteln-gegen-urteile-im-strafverfahren/)

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