Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Auslegung des Begriffes „vornehmen lässt“ in § 207 Abs 1 zweiter Fall StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen)

 
 

§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB normiert ein echtes Unterlassungsdelikt.                              .

Das „Lassen“ in der genannten Gesetzesstelle ist als rein passiv (im Sinne von „zu-lassen“) und nicht als „veran-lassen“ zu verstehen. Das ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes „verleiten“ in anderen Normen (zB § 207 Abs 2 StGB).

Im Gegenstand hatte sich ein mit den Kindern in der Badewanne sitzender Vater von den vier Unmündigen nacheinander an seinem Penis berühren lassen (ohne sie dazu aufzufordern), sodass es bereits zu einer beginnenden Erektion bei ihm kam.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auslegung-des-begriffes-vornehmen-laesst-in-%c2%a7-207-abs-1-zweiter-fall-stgb-sexueller-missbrauch-von-unmuendigen/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710