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Ausgleichszulage: Keine Erhöhung, wenn Ehefrau und Kinder im Ausland leben

 
 

Familienrichtsatz und Erhöhung des Richtsatzes nur bei Aufenthalt der Angehörigen in Österreich.

 

Der Kläger, türkischer Staatsbürger, bezieht Invaliditätspension und Ausgleichszulage. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Er begehrte mit seiner Klage die Bemessung der Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des (höheren) Familienrichtsatzes und dessen Erhöhung für Kinder.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der Familienrichtsatz voraussetzt, dass die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, und die Erhöhung des Richtsatzes nur für Kinder gebührt, die in Österreich wohnen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Es bestehen keine  Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzungen für die Anwendung des Familienrichtsatzes und der Notwendigkeit des Inlandsaufenthalts der Kinder für die Erhöhung des Richtsatzes. Die österreichische Rechtslage widerspricht nicht EU-Recht und dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei. Die Voraussetzungen für die Höhe des Anspruchs auf Ausgleichszulage sind von der Staatsbürgerschaft des Pensionisten und seiner Angehörigen unabhängig. Türken werden gleich österreichischen Staatsbürgern und EU-Bürgern behandelt.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ausgleichszulage-keine-erhoehung-wenn-ehefrau-und-kinder-im-ausland-leben/)

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