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Anmeldung von Rechtsmitteln in Strafsachen

 
 

Selbst Routinevorgänge bedürfen umsichtiger Handhabung.                                        .

Nach Urteilsverkündung nahm der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte drei Tage Bedenkzeit.

Laut Kanzleivermerk kam der Verteidiger innerhalb dieser Frist zu Gericht und gab an, dass der Angeklagte gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erheben wolle. Unter diesem Vermerk findet sich neben der Paraphe des aufnehmenden Gerichtsbediensteten eine vom Verteidiger stammende Unterschrift.

Die in § 84 Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/19 vorgesehene generelle Möglichkeit protokollarischen Anbringens in Strafsachen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) beseitigt (vgl § 84 Abs 2 StPO idgF).

Nach  dem Willen des historischen Gesetzgebers und auch aufgrund der an eine mündliche Rechtsmittelanmeldung anknüpfenden §§ 285a Z 3 und 467 Abs 4 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz) StPO und der auf eine Anmeldung „sogleich bei Verkündung des Urteils“ bezugnehmenden Bestimmung des § 284 Abs 3 StPO kann die Nichtigkeitsbeschwerde (und auch die Berufung) weiterhin mündlich, wenngleich nur unmittelbar nach Urteilsverkündung gegenüber dem Verhandlungsrichter angemeldet werden. Eine mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung.

Für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen durch Rechtsanwälte und Verteidiger ist – ausschließlich –  der ERV zu verwenden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anmeldung-von-rechtsmitteln-in-strafsachen/)

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