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Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter ist hoheitliche Tätigkeit

 
 

Die im Rahmen des Strafvollzugs vorgesehene Äußerung eines Gutachters der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (BEST) erfolgt in Ausübung der Hoheitsverwaltung.

Der – zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte – Kläger begehrte vom beklagten Gutachter der BEST Schadenersatz und die Feststellung dessen Haftung für zukünftige Schäden aufgrund dessen Gutachten, Äußerungen und Stellungnahmen im Verfahren auf bedingte Entlassung. Nach den Behauptungen des Klägers habe der Beklagte (als Sachverständiger) mehrfach unrichtige Gutachten, Äußerungen und Stellungnahmen abgegeben.

Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück, weil dieser Sachverständiger der BEST und damit Organ der Vollzugsbehörde sei. Sein Gutachten sei Teil des behördlichen Verfahrens.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Die BEST war eine Organisationseinheit der vormaligen Vollzugsdirektion und ist seit 1. 7. 2015 Teil einer Abteilung der Generaldirektion für den Straf  und Maßnahmenvollzug im Bundesministerium für Justiz. Dieser Fachabteilung obliegt im Strafvollzug die gutachterliche Abklärung, ob der Strafgefangene die Gewährung einer Unterbrechung, eines Ausgangs oder von Vollzugslockerungen missbrauchen wird, und die Erstattung einer sachverständigen Äußerung im Rahmen der Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen bei der bedingten Entlassung von Sexualstraftätern. Deren Stellungnahmen sind dem Bund als Rechtsträger des Strafvollzugs zuzurechnen. Zulässig ist nur die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, nicht aber von Ersatzansprüchen unmittelbar gegen das Organ (den Beklagten).

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aeusserung-der-begutachtungs-und-evaluationsstelle-fuer-gewalt-und-sexualstraftaeter-ist-hoheitliche-taetigkeit/)

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