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Abrechnung der Kreditzinsen durch die beklagte Bank

 
 

Die preisbestimmenden Faktoren müssen von der Bank konkret dargelegt werden. Die Heranziehung von 360 Tagen pro Jahr ist beim Unternehmerkredit zulässig.

Der Kläger unterhielt im Zeitraum Juli 1993 bis Mai 2006 bei der Beklagten insgesamt acht Kreditverträge, denen jeweils eine Zinsanpassungsklausel zugrunde lag.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung. Seine Kreditkonten seien durch die Verrechnung überhöhter Zinsen und nicht vereinbarter Spesen unberechtigt belastet worden.

Das Erstgericht sprach dem Kläger € 17.432,75 sA zu; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht hob über Berufung beider Streitteile diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Der OGH billigte die Aufhebung. Zinsanpassungsklauseln müssten „zweiseitig“ (besser: in beide Richtungen) ausgestaltet sein. Die Bank sei demnach nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zu dessen Herabsetzung verpflichtet, wenn zB das Zinsniveau sinke oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbesserten. Beim Unternehmergeschäft sei es als Ausfluss der Privatautonomie iSd § 1056 ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen. Das Gestaltungsrecht dürfe aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Dieses werde daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbrauche. Der Kläger sei als Unternehmer im Hinblick auf das in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel der Beklagten eingeräumte Preisbestimmungsrecht somit nur durch die Schranke offenbarer bzw grober Unbilligkeit geschützt.

Ein Unternehmensbrauch iSd § 346 UGB könne unter anderem im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Bedeutung erlangen und bei Bestehen einer Vertragslücke den Inhalt unternehmerischer Verträge ergänzen. Nach den Feststellungen sei es eine generelle Usance im österreichischen Kreditwesen, dass Kreditzinsen auf Basis von 360 Tagen jährlich berechnet würden. Außerhalb des Verbraucherkredits (vgl § 33 Abs 4 BWG bzw nunmehr Anlage I zum VKrG) sei die Vereinbarung maßgebend, wobei im Fall einer Vertragslücke auf den Unternehmensbrauch zurückzugreifen und die 30/360 Berechnungsmethode anzuwenden sei.

Mangels Vereinbarung bestehe kein gesetzlicher Entgeltanspruch auf das angemessene Entgelt iSd § 354 Abs 1 UGB für Nebenleistungen, die bereits mit dem Entgelt für die Hauptleistung (Kreditzinsen) abgegolten seien oder nach der Verkehrs- bzw Unternehmenssitte nicht zu vergüten seien. Beim Unternehmergeschäft sei die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für Nebenleistungen aber grundsätzlich – bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit – zulässig. Für Sonderleistungen besteht sogar ein gesetzlicher Vergütungsanspruch auf das angemessene Entgelt.

Die Rechtsprechung zur dreijährigen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen sei ungeachtet teilweiser Kritik in der Lehre gefestigt.

Im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, ob die für die Zinsanpassung preisrelevanten Faktoren von der Vereinbarung erfasst seien, einen sachlichen Bezug zur Änderung der für die Refinanzierung maßgebenden Marktverhältnisse aufwiesen und die Marktverhältnisse objektiv widerspiegelten. Zu den von der beklagten Bank verrechneten Spesen müsse geklärt werden, welche Leistungspositionen damit abgedeckt und welche objektiven preisbestimmenden Faktoren von der Beklagten herangezogen worden seien.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 22:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abrechnung-der-kreditzinsen-durch-die-beklagte-bank/)

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