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Abfertigung neu: Direktauszahlung von BMSVG-Beiträgen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

 
 

Zur Herstellung der Voraussetzungen der Auszahlung muss der Arbeitnehmer nur einen Prozess gegen den Arbeitgeber führen, in dem Entgeltansprüche und Beiträge gemeinsam eingeklagt werden können.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zu seiner nicht gerechtfertigten Entlassung beschäftigt. Mit seiner Klage begehrte er die Zahlung verschiedener beendigungsabhängiger Entgeltansprüche und die nach der Entlassung fälligen BMSVG-Beiträge als Abfertigung.

Die Beklagte hielt dem unter anderem entgegen, dass die begehrte Abfertigung noch nicht fällig sei. Der Kläger müsse erst ein rechtskräftiges Urteil über die Entgeltansprüche erwirken, bevor er den Arbeitgeber (in einem zweiten Prozess) direkt wegen der Beiträge nach dem BMSVG belangen könne.

Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt. Folgendes ist hervorzuheben:

Sind vom Arbeitgeber noch Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) für bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zu leisten, sind diese Beiträge als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen (§ 6 Abs 3 BMSVG).

Mit dieser Bestimmung wurde eine Art „Direktabfertigung“ innerhalb des Systems der „Abfertigung neu“ geschaffen. Damit sollte unnötiger Verwaltungsaufwand durch die nachträgliche Abwicklung über den Krankenversicherungsträger und die Betriebliche Vorsorgekasse vermieden werden.

Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Beklagte, wonach der Arbeitnehmer zuerst ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über restliche Entgeltansprüche über bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis erwirken müsse, bevor er dann den Arbeitgeber in einem zweiten Prozess auf Zahlung der Beiträge als Abfertigung belangen könne, missversteht den Wortlaut der Regelung und lässt deren Zweck unberücksichtigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Gerichtsurteil nicht Voraussetzung der Einklagung der restlichen Beiträge, sondern Voraussetzung der Auszahlung. Die Voraussetzungen für die Auszahlung sind aber durchaus im Rahmen einer gemeinsamen Einklagung restlicher Entgeltansprüche und der daraus abgeleiteten BMSVG-Beiträge als Abfertigung erreichbar.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 08:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abfertigung-neu-direktauszahlung-von-bmsvg-beitraegen-des-arbeitgebers-an-den-arbeitnehmer/)

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