Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

20 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unzulässig

 
 

Über Verbandsklage wurden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens geprüft.

Bei der Prüfung erwiesen sich 20 von 22 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unzulässig.

Die als unzulässig erkannten Klauseln beziehen sich ua auf folgende Themen:

  • Belehrung über das Rücktrittsrecht
  • Abwicklung der Geschäftsbeziehung nach Wahl des Unternehmens auch nur über die von ihm dem Kunden bei Vertragsabschluss zugeteilte E Mail Adresse
  • Verpflichtung des Kunden über diese E Mail Adresse immer erreichbar zu sein
  • Zugangsfiktion von Erklärungen des Unternehmers
  • Ausschluss der Haftung für fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten
  • Zustellung der Rechung auf elektronischem Weg
  • Entgelt für die Zustellung einer Papierrechnung
  • Zeitliche Beschränkung der Einwände des Kunden gegen die Rechung
  • Zustimmung zur Verwendung von Daten

Hervorzuheben ist:

Es darf kein Entgelt für die Zusendung einer Rechnung  auf Papier verlangt werden.

Die Zustellung von rechtlich bedeutsamen Erklärungen an eine dem Kunden ohne sein Zutun vom Unternehmer zugeteilten E-Mail Adresse bewirkt keine Zugangsfiktion.

Das Versäumen der vierwöchigen Einspruchfrist gegen die Rechnung führt nicht zu einem konstitutiven Anerkenntnis.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/20-klauseln-der-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-eines-telekommunikationsunternehmens-unzulaessig/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710