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Übersicht über die gesetzlichen Bestimmungen

 
 

Verfassungsrechtliche Grundlage

Die Einrichtung des Obersten Gerichtshofs beruht unmittelbar auf der dafür erlassenen verfassungsrechtlichen Grundlage. Er ist das einzige Gericht des Systems der ordentlichen Gerichtsbarkeit, welches direkt durch eine Verfassungsvorschrift (Art 92 B-VG) eingerichtet ist.

Art 92 Abs 1 B-VG bestimmt: „Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.“ Damit legt die österreichische Bundesverfassung fest, dass es sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen nur ein einziges Höchstgericht, nämlich den Obersten Gerichtshof geben muss. In verfassungsrechtlicher Hinsicht wurde damit eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof gegeben. Durch gerichtsorganisatorische Normen auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes kann der Oberste Gerichtshof nicht beseitigt werden, er hat jeweils letzte Instanz in dem ihm zugewiesenen Wirkungsbereich zu sein.

Durch diese verfassungsgesetzliche Norm wird zwar nicht festgelegt, dass der Instanzenzug in Zivil- und Strafsachen in jedem Fall beim Obersten Gerichtshof enden muss. Seine Anrufung kann verfahrensrechtlichen Beschränkungen unterworfen werden, was im Einzelfall auch wünschenswert ist, damit er seiner Aufgabe als richtungsweisende Instanz auch in angemessener Zeit gerecht werden kann. Die Beschränkungen seiner Anrufbarkeit dürfen allerdings nicht so weit gehen, dass seine Funktion ausgehöhlt und er als höchste Instanz bedeutungslos wird. In welchen Fällen der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz angerufen werden kann, bestimmen die Verfahrensgesetze (zB die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung).

Art 92 Abs 2 B-VG enthält Unvereinbarkeitsvorschriften für die Richter/innen des Obersten Gerichtshofs. Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers können dem Obersten Gerichtshof nicht angehören. Für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zur/Zum Präsidentin/Präsidenten oder Vizepräsidentin/Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs kann nicht bestellt werden, wer eine der bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat. Mit diesen Inkompatibilitätsbestimmungen folgt die Verfassung dem ihr zu Grunde liegenden Grundsatz der Gewaltenteilung. Organe der höchsten Einrichtung der Gerichtsbarkeit (B-VG Drittes Hauptstück. Vollziehung des Bundes. B. Gerichtsbarkeit) sollen weder in der Gesetzgebung noch im Vollziehungsbereich Verwaltung tätig werden.

Ein weiterer Ausfluss der Gewaltenteilung im Sinne gegenseitiger Kontrolle und Überprüfung der Staatsgewalten Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung ist der dem Obersten Gerichtshof (neben den in zweiter Instanz einschreitenden Gerichten) mit Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG ausdrücklich erteilte verfassungsrechtliche Auftrag, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, wenn er gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.


Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof

Auf Basis der verfassungsrechtlichen Anordnung wird die Organisation des Obersten Gerichtshof durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl 1968/328 idF BGBl I 2007/112 (OGHG), geregelt. Bis zur Erlassung dieses Gesetzes war die Organisationsregelung in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften, die zum Teil aus der Monarchie rezipiert worden waren, verstreut. § 1 OGHG legt in Ausführung der verfassungsrechtlichen Bestimmung fest: „Der Oberste Gerichtshof (Art 92 Abs 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).“

Senate

Das OGHG regelt insbesondere, in welcher Zusammensetzung die als Senate bezeichneten Entscheidungskollegien des Obersten Gerichtshofs tätig werden. Demnach setzt sich, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist (vgl § 11 Abs 1 ASGG und § 59 Abs 1 Z 2 KartG 2005), ein (einfacher) Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs, von denen eines als Berichterstatter fungiert, zusammen (§ 6 OGHG). In bestimmten, in § 7 OGHG bezeichneten (Ausnahme-)Fällen werden Dreiersenate tätig, welche aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen.

Ein einfacher Senat ist (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung) durch sechs weitere Mitglieder zu verstärken, wenn er durch Beschluss feststellt, dass die zu fällende Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates bedeuten würde oder dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden ist (§ 8 OGHG).

Die in Entscheidungen von verstärkten Senaten ausgesprochene Rechtsansicht bindet somit den Obersten Gerichtshof bei weiteren Entscheidungen in dieser Frage; davon kann nur durch eine neuerliche Entscheidung eines verstärkten Senates abgegangen werden. Entscheidungen verstärkter Senate sind in der Rechtspraxis von weittragender Bedeutung für die gesamte Judikatur.

Auf Ersuchen der/des Bundesministerin/Bundesministers für Justiz oder der/des Präsidentin/Präsidenten des Obersten Gerichtshofs geben besondere, im Rahmen der Geschäftsverteilung gebildete Senate Gutachten zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen ab (§ 11 OGHG).

Vollversamlung

Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs in ihrer Gesamtheit bilden die Vollversammlung (§ 9 OGHG), der die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 12 OGHG) obliegt. Dieser jährlich verfasste Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen kann Anregungen zur Gesetzgebung enthalten und wird der/dem Bundesminister/in für Justiz mitgeteilt. Darüber hinaus kann er an die/den Präsidentin/Präsidenten des Nationalrates, die Präsident/inn/en des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes, an andere Bundesminister/innen und die Landeshauptleute übermittelt werden.

Die Tätigkeitsberichte der Vollversammlung sowie die Gutachten der Begutachtungssenate des Obersten Gerichtshofs geben diesem Wirkungskreis besondere rechtspolitische Bedeutung.

Entscheidungsdokumentation

Die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 OGHG) als vom Bundesminister für Justiz eingerichtete, allgemein zugängliche Datenbank enthält Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Volltext sowie durch den Wissenschaftlichen Dienst (§ 14 OGHG) aufbereitete Rechtssätze. Die für die Entscheidungsdokumentation erstellten Daten werden (nach Maßgabe der technischen und dokumentarischen Möglichkeiten) im Internet (www.ris.bka.gv.at) bereitgestellt (§ 15a OGHG).

Weitere Bestimmungen

Wie andere zur Organisation von Gerichten erlassene Bundesgesetze enthält das OGHG ferner Vorschriften zur Geschäftsverteilung (§ 13), der Geschäfts- und der Einlaufstelle (§§ 16 und 17), zur Entscheidungsausfertigung (§ 18), Auskunftserteilung (§ 20) und der Amtsbibliothek (§ 21) sowie eine Ermächtigung an den Präsidenten, durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofs zu erlassen (§ 22).


Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs

Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde die Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes 2005 (OGH-Geo. 2005) erlassen. Sie enthält neben allgemeinen Bestimmungen eingehende Regelungen zur Übernahme der für den Gerichtshof bestimmten Sendungen, die bei diesem geführten Register und Geschäftsbehelfe, Vorschriften zur Aktenbildung und -führung, über Stampiglien und Siegel, die regelmäßige Berichterstattung, die Erledigung von Geschäftsstücken, Aktenarchivierung, Veröffentlichung von und Einsicht in Entscheidungen, Vorschriften über den Wissenschaftlichen Dienst, die Ausbildung und den Einsatz von Richteramtsanwärter/inne/n sowie über die Amtswirtschaft und die Amtsbibliothek.


Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Personalsenat

Wie bei jedem Gerichtshof ist gemäß § 36 Abs 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) auch beim Obersten Gerichtshof ein Personalsenat zu bilden. Er besteht aus der/dem Präsidentin/Präsidenten und der/dem Vizepräsidentin/Vizepräsidenten mit der längeren Dienstzeit in dieser Funktion sowie drei Wahlmitgliedern. Dieser Personalsenat ist im Wesentlichen zur Festlegung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (§ 13 OGHG), für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Planstellen der Vizepräsident/inn/en und der Präsident/inn/en der Oberlandesgerichte sowie der Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsident/inn/en und der/des Präsidentin/Präsidenten (§ 32 Abs 4 RStDG), sowie für die Dienstbeschreibung hinsichtlich der Präsident/inn/en und Vizepräsident/inn/en der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter/innen mit Ausnahme der/des Präsidentin/Präsidenten und der Vizepräsident/inn/en (§ 52 Abs 1 Z 3 RStDG) zuständig. Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist gemäß § 33 Abs 3 RStDG bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerberinnen und Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben. Dadurch soll das föderalistische Prinzip der Verfassung gestärkt werden.

Außensenat

Neben diesem Personalsenat ist gemäß § 36a RStDG ein weiterer als Außensenat des Obersten Gerichtshofs zu bilden. Dieser Außensenat besteht aus der/dem Präsidentin/Präsidenten und der/dem Vizepräsidentin/Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs mit der längeren Dienstzeit in dieser Funktion sowie aus fünf gewählten Außensenatsmitgliedern, welche von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richter/innen gewählt werden. Der Außensenat hat nach den Vorschlägen der Personalsenate der Oberlandesgerichte einen weiteren Besetzungsvorschlag für die Planstellen der Vizepräsident/inn/en und der Präsident/inn/en der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen bei den Oberlandesgerichten, mit Ausnahme der Planstellen deren Präsident/inn/en und Vizepräsident/inn/en, zu erstatten (§ 32 Abs 2 RStDG).


Gerichtsorganisationsgesetz

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 77 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) auch befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgang der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und der/dem Bundesminister/in für Justiz von den wahrgenommenen Gebrechen und den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mitteilung zu machen.

 
ogh.gv.at | 19.03.2024, 02:03
(https://www.ogh.gv.at/der-oberste-gerichtshof/rechtsgrundlagen/gestzliche-bestimmungen/)

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