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Weintemperierschrank als Brandstifter

 
 

Ein Weintemperierschrank, der während seines normalen Dauerbetriebs aufgrund eines elektrotechnischen Defekts in Brand gerät, ist fehlerhaft im Sinn des Produkthaftungsgesetzes.

Der Nachweis, dass der schadensverursachende Fehler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach dem Inverkehrsetzen des Produkts entstanden ist, obliegt dem beklagten Hersteller.

Erst- und Zweitkläger, ein Ehepaar, kauften 2001 einen von der Beklagten hergestellten Weintemperierschrank, den sie im Keller ihres Hauses aufstellten und in Betrieb nahmen. Im Jahr 2003 geriet der Weintemperierschrank während eines Urlaubs der Kläger von selbst in Brand, durch die Rauchentwicklung wurde die gesamte Einrichtung des Hauses schwer beschädigt. Als Brandursache wurde ein Defekt im Anschlusskasten des Geräts ermittelt, der entweder bereits bei Auslieferung des Weintemperierschranks vorhanden war, oder aber später durch Ziehen am Anschlusskabel entstanden sein konnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine der Varianten konnte nicht festgestellt werden.

Der verursachte Schaden wurde zum Teil von der Drittklägerin aufgrund einer  Brandschadenversicherung gedeckt.

Alle drei Kläger begehrten von der Beklagten als Erzeugerin des Weintemperierschranks Schadenersatz  nach dem Produkthaftungsgesetz.

Das Erstgericht wies die Klage (im zweiten Rechtsgang) ab. Die Kläger hätten keinen Produktfehler nachweisen können, weil die genaue Ursache des Defekts letztlich nicht feststellbar gewesen sei.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung (im zweiten Rechtsgang neuerlich) zur Verfahrensergänzung auf. Die Kläger hätten von Anfang an nicht ausreichend schlüssig dargelegt, worin genau die Fehlerhaftigkeit des Weintemperierschranks gelegen sein sollte, dies müsse zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung aber noch mit ihnen erörtert werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Erstklägers und der Zweitklägerin Folge und sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, dass ihr Begehren dem Grunde nach zu Recht besteht.

Nach dem Produkthaftungsgesetz obliegt dem Geschädigten nur der Beweis des Produktfehlers im Zeitpunkt des Schadenseintritts und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden. Den Beweis, welcher Bestandteil des Weintemperierschranks defekt wurde, mussten die Kläger nicht führen.

Behauptet ein Produzent, dass das Produkt beim Inverkehrbringen noch nicht fehlerhaft war,  muss er das nach dem Produkthaftungsgesetz als wahrscheinlich dartun. Ist im Einzelfall eine nachträgliche Beschädigung nicht wahrscheinlicher als ein Fehler bei der Produktion, fällt dies dem beklagten Produzenten zur Last.

Im weiteren Verfahren werden vom Erstgericht die Schadenersatzansprüche der Höhe nach zu klären sein.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 21:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/weintemperierschrank-als-brandstifter/)

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