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Vertretungsbefugnis des Bewohnervertreters nach Tod des Bewohners

 
 

Das Vertretungsrecht (Antrags- und Rechtsmittelbefugnis) des Bewohnervertreters erlischt nicht mit dem Tod des Bewohners.

Die Bewohnerin befand sich bis zu ihrem Tod über einen längeren Zeitraum in einem Pflegeheim. Einen Tag nach ihrem Tod beantragte der Bewohnervertreter, eine konkrete Medikation für unzulässig zu erklären.

Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag zurück.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen nicht. Er sprach anknüpfend an zwei jüngere Entscheidungen zur Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts im Unterbringungsverfahren nach dem Tod des Kranken aus, dass das Vertretungsrecht (Antrags- und Rechtsmittelbefugnis) des Bewohnervertreters nicht mit dem Tod des Bewohners erlischt. Damit hat sich das Erstgericht inhaltlich mit dem vom Bewohnervertreter gestellten Antrag im Sinn einer nachprüfenden Kontrolle auseinanderzusetzen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 22:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vertretungsbefugnis-des-bewohnervertreters-nach-tod-des-bewohners/)

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